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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— NMr. 10 —
'r. 3531.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklaͤrung, die Uebereinkunft mit Sachsen-
Weimar zur Befoͤrderung der Rechtspflege vom Maͤrz 1852. betreffend.
Vom 25. April 1852.
Zuu#cen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar=
und Eisenachschen Regierung ist, nach geschehenem Ablauf der Konventlion vom
Juni 1824. (Gesetz-Sammlung für die Preußischen Staaten S. 119. ff.)
zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschränkungen feststellt.
tl. Besondere Bestimmungen.
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten.
Artikel 2.
Die in Civil sachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbeschelde und Agni-
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt
werden.
Jahrgang 1852. 18 Das-
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 185