requirirende Gericht solche, in Gemaͤßheit der Bestimmimg des Arflkel 44., zu
ersetzen.
Artikel 36.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates #####zu
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gar ne3
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthämlicher Abgaben- n4
Gesetze, Polizei-Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von
diesem Staake nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates
gestell, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen
ie Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kon-
tumazial-Verfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben-Gesetzes des einen
Staates dem Unterthanen des anderen Staates Waaren in Beschlag genom-
men worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial-Ver-
fahrens oder sonst nur insofern einkreten, als sie sich auf die in Beschlag ge-
nommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen
Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen
Zollbartell.
Artikel 37.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes
es gestarten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Artikel 38.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder #uelieserung
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staal sich geslüch= 2#e
tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen ausgenommen worden zu sein, werden
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Artikel 39.
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdäch= nuslieserung
tige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unter-% Auslander.
thanen sind, werden, wenn sie Strasgesetze des einen der beiden Staaten ver-
letzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare
Handlung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstatkung der
Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem reqmrirten Staate überlassen, ob er
dem Auslieferungs-Antrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des
dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehbrt, von dem Amtrage in
(Nr. 3531.) 19* Kennt-