Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

requirirende Gericht solche, in Gemaͤßheit der Bestimmimg des Arflkel 44., zu 
ersetzen. 
Artikel 36. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates #####zu 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gar ne3 
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthämlicher Abgaben- n4 
Gesetze, Polizei-Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von 
diesem Staake nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition 
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates 
gestell, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen 
ie Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kon- 
tumazial-Verfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben-Gesetzes des einen 
Staates dem Unterthanen des anderen Staates Waaren in Beschlag genom- 
men worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial-Ver- 
fahrens oder sonst nur insofern einkreten, als sie sich auf die in Beschlag ge- 
nommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen 
Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen 
Zollbartell. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestarten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 38. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder #uelieserung 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staal sich geslüch= 2#e 
tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen ausgenommen worden zu sein, werden 
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Artikel 39. 
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdäch= nuslieserung 
tige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unter-% Auslander. 
thanen sind, werden, wenn sie Strasgesetze des einen der beiden Staaten ver- 
letzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare 
Handlung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstatkung der 
Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem reqmrirten Staate überlassen, ob er 
dem Auslieferungs-Antrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des 
dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehbrt, von dem Amtrage in 
(Nr. 3531.) 19* Kennt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.