Berbiadlichkelt
zur Ann
der Ausllese-
rur
Stellung der
eugen.
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Kenntniß gesetzt und deren Erklaͤrung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten
zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle.
Artikel 40.
In denselben Faͤllen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem ande-
ren Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 41.
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Gellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des
Jeugnisses, zur Konfrontation oder Rekogniktion, gegen vollständige Vergütung
der Reisekosten und der Verscumniß, nie verweigert werden.
Artikel 42.
Da munmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert
werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder
vorgängige rebersales de observando reciproco zu erfordern, noch, dafern
sie nur eine Provinzial-Behörde isi, in der Regel erst die besondere Genehmi-
gung der ihr vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sei denn, daß im
einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder
sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unter-Behörden bleiben aber
unter allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen
zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen un-
mittelbar vorgesetzten Behörde eingeholt haben.
Artikel 43.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungs-Kosien,
welche., von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort gel-
tenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt
worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dein anderen
Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne weiteres erekutivisch
eingezogen werden. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zu-
siehenden Forderungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen
gegen die dort wohnenden Mandamen nur im Wege des Mandats-Prozesses
nach H. 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfahig
gemacht werden; es ist jedoch auf die Requisttion des jenseitigen Prozeß-Ge-
richtes das gesetzliche Verfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiken und
dem auswärtigen Rechksanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache
ein Assistent von Amtswegen zu bestellen.
Ar-