Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 44. 
In allen Civil- und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung 
der Unkosten dazu unvermoͤgenden Personen obliegt, haben die Behoͤrden des 
einen Staates die Requisitionen der Behoͤrden des anderen sportel- und stem- 
pelfrei zu expediren und nur die baaren Auslagen und die unter diese zu rech- 
nenden, fuͤr Lokaltermine anzusetzenden Gebuͤhren zu liquidiren. 
Artikel 45. 
Oen vor einem auswärtigen Gerichte abzuhbrenden Zeugen und anderen 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Ver- 
scumniß ihnen gebührenden Vergtung, nach der von dem requtiirten Gerichte 
geschehenen tarmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem 
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. 
Artikel 40. 
Zur Emscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosien in Civil= oder Kriminalsachen obliegk, hinreichendes Vermôgen dazu 
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter 
welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. 
Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die 
Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es 
angesehen, als ob sie bein hinreichendes eigenes Bermogen besitze. Ist in Kri- 
minalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosien zu entrichten, jedoch 
in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurkheilt worden, so ist dieser 
Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen. 
Artikel 47. 
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den 
Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln. Rücksichtlich dessen hat es bei 
der Verordnung vom 2. Mai 182 J. sein Bewenden. 
Artikel 48. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft ird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Mai 
d. J. an gerechnet, fesigesetzt. Vom 1. Mai 1903. an sieht jedem Theile die 
Kündigung offen, mi#t der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsien Kalender- 
jahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft 
erlischt. 
Gegenwärtige im Namen Sr. Majesiät des Königs von Preußen und 
Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar und Eisenach 
(Nr. 3531.) zwel-
	        
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