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(Nr. 3532.) Bekanntmachung der Ministerial- Erklrung, die Uebereinkunst mit Sachsen-
Weimar zur Verhütung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in den
Grenzbezirken vom 23.= Mürz 1852. betreffend. Vom 25. April 1852.
N. vden die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sachsen-Weimar-
und Eisenachsche Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur
Verhütung der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzbezirken zu treffen, erklaͤren
beide Regierungen Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische, als die Großher=
zoglich Sächsische Regierung, die Forsi= und Jagdfrevel, welche ihre Untertha-
nen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebietes verübt haben
möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu unter-
suchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden wür-
den, wenn sie in inländischen Forsien und Jagdrevieren begangen worden
wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaftwer-
dung der Forst= und Jagdfreoler alle mögliche Hülfe geleistet werden. Den
Försiern und Waldwärtern des einen Theiles soll namentlich gestattet sein, die
Spuren begangener Forst= und Jagdfrevel, sowie die Frevler selbst, bis auf
eine Meile uch in das Gebier des anderen Theiles zu verfolgen.
Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Freoler selbste so ist es
ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, daß die
Angehaltenen an die nächste Ortspolizeibehörde derjenigen Reglerung überliefert
werden, auf deren Gebiete die Anhallung stattgefunden hat.
Finden die auf der Verfolgung eines Forst= und Jagdfrevlers begriffenen
Forsibeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theiles vorzuneh-
men für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines Ge-
richtes ist, bei dem Ortsrichter, im Falle der Verbinderung desselben aber, so-
wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizei-Kommissar,
Bürgermeisier oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen anzuzeigen,
von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt werden wird.
Arrikel 3.
Dem nacheilenden Forst= und Jagdbeamten wird überlassen, das über den
Hergang, Befund und alle Umsiände des begangenen Frevels, welche auf dessen
Bestrafung von Einfluß sein können, im Gebiete seiner Landesherrschaft auf-
genommene Prokokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen, und darin Alles,
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