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was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen Frevel bemerkt,
aufzuzeichnen.
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift
des nach dem vorhergehenden Arlikel die Haussuchung veranstaltenden Orts-
vorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die
von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich
von Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter 2c. (Artikel 2.) zu-
gegen war, unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Einver-
ständniß des Ortsrichrers oder Ortsvorstandes oder das, was er seinerseits be-
sonders oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokolle ausdrücklich
bemerkt werden. Von diesem Protokoll, worin jedesmal über elwaige Beschlag-
nahme und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von Freolern gebrauch-
ter Geräthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der
Forfi= oder Jagdbeamte sofort ein Ouplikat dem Behufs der Haussuchung re-
quirirten Beamten des Orts ein, welcher Letztere, insofern dies nicht der Orts-
richtrer ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei
Vermeidung einer Disgziplinarstrafe von 1 bis 5 Rehlrn. für denjenigen Orts-
vorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet.
Artikel 4.
Für die Konsiatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des
einen Staates in dem Gebiete des anderen verübt worden, soll den offiziellen
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver-
pflichteten Forst= und Polizeibeamten des Ortes des begangenen Frevels oder
von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, derselbe
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden,
welchen die LGesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 5.
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten
Gerichtskosten soll demjenigen Sraate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Freoler wohnt und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der
Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse
desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
Artikel 6.
Den untersuchenden und besirafenden Behörden in den Königlich Preu-
Kßischen und in den Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Landen wird zur Pflicht
gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in jedem
einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Lan-
des nur irgend möglich sein wird.
Ar-