Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Tarif, 
nach welchem das Ueber fahrtsgeld bei der Fähranstalt zu 
zu erheben ist. 
Bonn 
  
Es wird emtrichtet für das Uebersetzen: 
I. von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen: 
a. wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, 
für sede Person 
b. für eine besondere unverzügliche Ueberfahrt mirtelst 
Nachen, welche auf Verlangen geschehen muß, wird 
von den übersetzenden Personen zusammen wenigstens 
entrichtet, wenn die Abgabe nach dem Satze zu a. 
nicht, von den Einzelnen erhoben, mehr beträgt. 
Personen, welche zu einem Guhrwerk, oder als 
Reiter, Führer oder Treiber zu Thieren, gehbren, 
wofür die Abgabe nach den Sätzen zu II. und III. 
entrichtet wird, sind frei. 
II. von Thieren: 
a. für ein Pferd oder Maulthier . . 
b. " fir ein Stück Rindvieh oder einen Esel. 
ür ein Fohlen, Kalb, Schaf, Ziege, Schwein oder 
anderes kleines Vieh, welches frei geführt oder ge- 
trieben wdrdl 
d. für Pderrich, welches getrieben ird, für jede 
- Stücckkkkk 
Suck- Federvieh in geringerer Anzahl, als 
10 Stück, oder auf einem Fuhrwerk, oder in einem 
Tragekorb übergesetzt wird, so wird dafür keine be- 
sondere Abgabe entrichtet. 
III. vom F Fuhrwerk neben der Abgabe für das Gespann 
a * 
a. fuͤr ein beladenes 
b. für ein unbeladenes 
. für einen Handwagen, Handfarren oder Handschlit- 
ten, beladen oder unbeladen. 
IV. von unverladenen Gegentänden wird die Abgabe 
erhoben, welche die Personen, das Fuhrwerk und die 
Thiere treffen würde, wodurch sie zur Fährstelle gebracht 
worden sind. 
Bei ge- 
wöhnlichem 
Wasser- 
stande. 
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Sar. f 
  
  
  
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