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(Nr. 3539.) Allerhöchster Erlaß vom 7. April 1852., betreffend die Verleihung des Chaussee-
geld= Erhebungsrechtes und der fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den
Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von der Cochem-Kaisersescher Kommu-
nal-Chaussee unweit Landkern über die sogenannte Schöne-Aussicht bis
zu den Schieferbrüchen bei Müllenbach.
- Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Cochem-Kaisersescher Kommunal-Chaussee unweit Land-
kern über die sogenannte Schöne-Aussicht an der Coblenz-Trierer Staatsstraße
bis zu den Schieferbrüchen bei Müllenbach genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Recht zur Expropriation der in die Straßenlinie fallenden
Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unter-
haltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will
Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen Unter-
haltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für eine
halbe Meie nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen gültigen Tarife ver-
leihen. Auch sollen auf dieselbe die dem Tarife vom 29. Februar 1840. ange-
hängten Bestimmungen über die Chausseepolizei-Vergehen zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 7. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3540.)