Außerdem soll dem Verbande, wenn der Vorstand es beantragt, die Er-
maͤchtigung ertheilt werden, zinstragende, auf jeden Inhaber lautende Obliga-
tionen bis zu dem Betrage von 300,000 Rehlrn. emiktiren zu dürfen.
K. 3.
In dem Katasler sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältnig des
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor-
theils in drei Klassen zu kheilen, von denen ein Preußischer Morgen der
I. Klasse zu fünf Theilen,
II. “"ê - drei -
III. einem Theile
heranzuziehen ist.
In Ermangelung besonderer, eine Abweichung begründender Umstände
sollen zur ersten Klasse Hof= und Baustellen und stark versumpfte Grundstücke,
zur drirten Klasse alle Grundstücke geschätzt werden, welche bis jetzt nur mäßig
durch Mangel der Vorfluth oder Ueberschwemmung litten, alle übrigen Grund-
stücke zur zweiten Klasse gerechnet werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag der Bonitirungskommission
anderweite Klassen oder eine Umss#berung ihrer Werthsätze mit Genehmigung
des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen.
Die Kosten der Hauptbinnengräben und Bewässerungsanlagen werden
nach besonderen Katastern aufgebracht.
K. 4.
Die Aufstellung des allgemeinen und der besonderen Katasler erfolgt
durch zwei von dem Vorstande gewählte Boniteure, unter Leitung des König-
lichen Kommissarius, welcher sich bei dem Einschätzungsgeschäft zeitweise durch
einen Feldmesser vertreten lassen kann. Der Vorstand ist ermächtigt, den Bo-
niteurs nach Befinden besonders ortskundige Personen beizuordnen.
g. 5.
Die Kataster sind den einzelnen Gemeindevorstaͤnden, sowie den Guͤ-
tern, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, extraktweise mitzutheilen
und ist zugleich im Amtsblatte eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen,
in welcher die Kataster bei den Gemeindevorstaͤnden und dem Kommissarius
eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem Letzteren angebracht werden können.
Der Kommissarins hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind von der Regierung
in Merseburg zu ernennen, und zwar hinsichrlich der Vermessung und des Ni-
vellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls Vermessungsrevisor,
hinsichts der ökonomischen Fragen zwei landwirkhschaftliche Sachverstandige,
denen ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; r beide Theile mit dem Resultate
Nr. 3641.) ein-