Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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einverstanden, so wird das Kataster demgema ß berichtigt; andernfalls werden 
die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. 
» Binnen vier Wochen nach aufolgler Bekanntmachung der Entscheidung 
ist. Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
ird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Merseburg aus- 
gefertigt und dem Verbandsvorstande zugefertigt. 
Die Einziehung von Beilrägen kann schon im Laufe des Reklamations= 
Verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 4. aufgestellt ist — mit Vor- 
behalt späterer Ausgleichung. 
K. 6. 
Der einfache Beitrag (Simplum) ist jährlich für den Preußischen Morgen 
der I. Klasse 5 Sgr., 
-II. - 3 - 
III. 1 
Der Beitrag ist vom Vorstande zu erhoͤhen, soweit die Erfuͤllung der 
Sozietaͤtszwecke einen groͤßeren Aufwand erfordert. 
g. 7J. 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein: 
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveränderung; 
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten Grün- 
den entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
K. 8. 
Nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Vor- 
standes eine allgemeine Revision des Katasters von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung der Kataster vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
K. 9. 
eschäfts-Or- Während der Ausführung der Regulirung werden die Geschäfte des 
Hasetion des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher bestehr: 
bvols eidrend 1) aus einem Kommissarius, als Vorsitzenden; 
mng der Rego. 2) aus einem Wasserbautechniker, 
Iung. welche beide von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
#rWen bor#. heiten ernannt werden; 
Verbendes. 3) aus acht gewählten Migliedern des Verbandes. 
Außer-
	        
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