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einverstanden, so wird das Kataster demgema ß berichtigt; andernfalls werden
die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht.
» Binnen vier Wochen nach aufolgler Bekanntmachung der Entscheidung
ist. Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten zulässig.
ird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer.
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Merseburg aus-
gefertigt und dem Verbandsvorstande zugefertigt.
Die Einziehung von Beilrägen kann schon im Laufe des Reklamations=
Verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 4. aufgestellt ist — mit Vor-
behalt späterer Ausgleichung.
K. 6.
Der einfache Beitrag (Simplum) ist jährlich für den Preußischen Morgen
der I. Klasse 5 Sgr.,
-II. - 3 -
III. 1
Der Beitrag ist vom Vorstande zu erhoͤhen, soweit die Erfuͤllung der
Sozietaͤtszwecke einen groͤßeren Aufwand erfordert.
g. 7J.
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein:
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveränderung;
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten Grün-
den entscheidet der Vorstand des Verbandes.
K. 8.
Nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Vor-
standes eine allgemeine Revision des Katasters von der Regierung angeordnet
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung der Kataster vorgeschriebene
Verfahren zu beobachten.
K. 9.
eschäfts-Or- Während der Ausführung der Regulirung werden die Geschäfte des
Hasetion des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher bestehr:
bvols eidrend 1) aus einem Kommissarius, als Vorsitzenden;
mng der Rego. 2) aus einem Wasserbautechniker,
Iung. welche beide von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
#rWen bor#. heiten ernannt werden;
Verbendes. 3) aus acht gewählten Migliedern des Verbandes.
Außer-