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Außerdem sind die Landräthe der vier betheiligten Kreise Hoyerswerda, Calau,
Liebenwerda und Schweinitz befugt, an den Verstands-Sizungen mit Stimm-
recht Theil zu nehmen.
F. 10.
Die Niederung ist zur Wahl der acht Mitglieder des Vorstandes C. 9.
Nr. 3.) in acht Bezirke getheilt. .
Der erste Bezirk umfaßt die Niederung von Tätzschwitz bis zur Feld-
mark Ruhland einschließlich;
der zweite Bezirk die von Ruhland bis zur Mückenberger Feldmark
einschließlich. Hierzu gehört auch die Niederung östlich von der Grenz-Pulsnitz;
der dritte Bezirk umfaßt die Feldmarken und Schraden-Antheile von
Groß-Kmehlen, alten und neuen Theils, Großthiemig, Frauwalde, Strauch,
Hirschfeld und Gröden;
der vierte Bezirk enthält die Feldmarken und Schraden-Antheile von
Miessa, Kahla, Merzdorf, Weinsdorf, Prösen und Alles, was außer den Feld-
marken und Schraden-Antheilen des Königlichen Forst= und Domainen-Fiskus,
der Stadt Elsterwerda und der Feldmark Krauschütz noch im Schraden liegt;
der fünfte Bezirk umfaßt alle fiskalischen Grundstücke in der Niederung;
der sechsie die Niederung von Elsterwerda, Krauschütz u. s. w. bis zur
Feldmark Zobersdorf;
der siebente die von Zobersdorf his Neumühl ausschließlich;
der achte die von Neumühl bis Arnsnesta.
Jeder dieser Bezirke wählt ein Mitglied und einen Stellvertreter in den
Worstand.
F. 11.
Zur Wahl der sieben Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter für
die Bezirke 1—4. und 6—8. beruft der mit dem Vorsitz betraute Kommissa-
rius in jedem dieser Bezirke eine Versammlung der Verbandsgenossen. In
dieser Versammlung hat jede Ortsgemeinde und jeder Besitzer eines Gutes,
welches außer dem Gemeindeverbande steht, Eine Stimme. Das siskalische
Mitglied (für den fünften Bezirk) wird von der Regierung in Merseburg ernamr.
G. 12.
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ork der jedesmaligen Vorstands-
Sitzung und ladet dazu die Mitglieder oder, soweit dieselben zu erscheinen be-
hindert werden, deren Stellvertreter ein.
In dem Einladungsschreiben sind die zur Berathung bestimmten Gegen-
stände anzugeben.
Die Versammlung ist beschlußfahig, wenn auch nur sieben Vorstands-
Mitglieder, einschließlich der beiden Königlichen Kommissarien, sich einfinden.
Wenn vier Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vor-
stands-Sitzung berufen.
(Nr. 3341.) . 13.