Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande resp. der Bezirksver- 
sammlung innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister für die land- 
wirthschaftlichen Augelegenheiten zu. 
g. 39. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgericht in Lieben- 
werda, wo der Vorstand seinen Sitz hat. " 
S. 40. 
Abänderungen dieses Scatutes können unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Insbesondere bleibt es vorbehalten, einen Nachtrag zu dem Statut zu 
erlassen, welcher die Aufnahme der Niederungsbesitzer unterhalb Arnsnesta in 
den Verband und deren Rechte und Pflichten in demselben ordnet, in dem Falle, 
wenn diese Niederungsbesitzer Vortheile gegen den bisherigen Zustand durch 
unterhalb Arnsnesta ausgeführte Anlagen des Verbandes erlangen (G. 8. des 
Gesetzes vom 7. April 1852.). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 21. April 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(N.. 3541—3343.) (Nr. 3542.) 
Allgemeine 
Gangen.
	        
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