Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

26  Reichsgerichtliche  Entscheibungen.

Urth.  vom  27.  September  1880.  (St  PO.  g.  252
Abs.  1,  §S.  254.)

Das  Gericht  ist  nicht  verbunden,  für  den  Fall
der  Freisprechung  des  Beschuldigten  von  der  Anklage
  wegen  verläumderischer  Beleldigung  von
Amtswegen  zu  prüfen,  ob  nicht  wenigstens  der
Thatbestand  der  einfachen  Beleidigung  vorliege.
S.  1  1902/80.  Urth.  vom  16.  September  1880.
(St  PO.  §.  263;  St  GB.  S§.  185,  187.)

Der  Angeklagte,  gegen  welchen  wegen  fahrlässiger
  Brandstiftung  das  Hauptverfahren  eröffnet
worden  und  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,  kann  —
wenn  er  nach  Rechtskraft  des  Urtheils  die  Brandstiftung
  vorsätzlich  verübt  zu  haben  gesteht  —  nicht
wegen  derselben,  nun  vorsätzlich  begangenen,  That
neuerdings  (ne  bis  in  idem)  in  Untersuchung  genommen
  und  verurtheilt  werden.  S.  III  2517/80.
Urth.  v.  16.  Oktober  1880.  (StGB.  Ss.  306,
308;  St  PO.  g8.  153,  263.)

Als  ein  in  der  Verhandlung  behaupteter
besonders  vorgesehener  Umstand  ist  auch  derjenige
zu  betrachten,  welcher  von  dem  vom  Erscheinen  in
der  Hauptverhandlung  entbundenen  Angeklagten  bei
der  Vernehmung  behauptet  wurde,  welche  in  einem
im  Vorverfahren  aufgenommenen  Protokolle  enthalten
  ist.  S.  1  1166/80.  Urth.  v.  10.  Mai  1880.
(St  PO.  g8.  232,  266  Abs.  2.)

Die  Verletzung  einer  Rechtsnorm  im  Sinne
des  §.  376  der  St  PO.  liegt  nicht  darin,  daß  das
Urtheil  mit  den  Gründen  erst  nach  Ahlauf  von  drei
Tagen  nach  der  Verkündung  zu  den  Akten  gebracht
wird.  S.  III  2437/80.  Urth.  vom  22.  Oktober
1880.  (St  PO.  8S§.  275,  376.)