26 Reichsgerichtliche Entscheibungen.
Urth. vom 27. September 1880. (St PO. g. 252
Abs. 1, §S. 254.)
Das Gericht ist nicht verbunden, für den Fall
der Freisprechung des Beschuldigten von der Anklage
wegen verläumderischer Beleldigung von
Amtswegen zu prüfen, ob nicht wenigstens der
Thatbestand der einfachen Beleidigung vorliege.
S. 1 1902/80. Urth. vom 16. September 1880.
(St PO. §. 263; St GB. S§. 185, 187.)
Der Angeklagte, gegen welchen wegen fahrlässiger
Brandstiftung das Hauptverfahren eröffnet
worden und die Verurtheilung erfolgt ist, kann —
wenn er nach Rechtskraft des Urtheils die Brandstiftung
vorsätzlich verübt zu haben gesteht — nicht
wegen derselben, nun vorsätzlich begangenen, That
neuerdings (ne bis in idem) in Untersuchung genommen
und verurtheilt werden. S. III 2517/80.
Urth. v. 16. Oktober 1880. (StGB. Ss. 306,
308; St PO. g8. 153, 263.)
Als ein in der Verhandlung behaupteter
besonders vorgesehener Umstand ist auch derjenige
zu betrachten, welcher von dem vom Erscheinen in
der Hauptverhandlung entbundenen Angeklagten bei
der Vernehmung behauptet wurde, welche in einem
im Vorverfahren aufgenommenen Protokolle enthalten
ist. S. 1 1166/80. Urth. v. 10. Mai 1880.
(St PO. g8. 232, 266 Abs. 2.)
Die Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne
des §. 376 der St PO. liegt nicht darin, daß das
Urtheil mit den Gründen erst nach Ahlauf von drei
Tagen nach der Verkündung zu den Akten gebracht
wird. S. III 2437/80. Urth. vom 22. Oktober
1880. (St PO. 8S§. 275, 376.)