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Artikel 32.
Wenn ausnahmsweise die Entscheidungsgründe des Urtheils vor dessen
Verkündung nicht schriftlich abgefaßt worden, so ist dieses auf die Gültigkeit
des Urtheils und den Lauf der Fristen von keinem Einfluß.
Eine Vertagung zum Zwecke der Verkündung des Urtheils soll nur
Scatt finden, wenn das Urtheil mit den Gründen nach geschlossener Verhandlung
auch nicht mündlich verkündet werden kann.
Jedem Angeklagten ist auf sein Verlangen eine Abschrift des Urtheils
mit den Gründen zu ertheilen.
Statt F. 25. der Verordnung.
Artikel 33.
Hinsichtlich der Insinuation von Verfügungen, Beschlüssen und Erkennt-
nissen sind die für das Verfahren in Civilsachen bestehenden Worschriften mit
den in diesem Gesetze enthaltenen Aenderungen und näheren Beslimmungen
maaßgebend. '
Artikel 34.
Eine öffentliche Vorladung abwesender oder flüchtiger Beschuldigten findet
in der Vorunersuchung nicht Statt. Das Gericht kann auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft verordnen, daß das Verfahren einstweilen ruhen bleibt, bis
die Vernehmung erfolgen kann.
Artikel 35.
Wenn dem Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung entweder
gar nicht, oder an seinem bekannten Aufenlhastsorte im Auslande nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zugestellt, oder
wenn ihm die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröffnung der Unter-
suchung oder über die definitive Versetzung in den Anklagestand nicht nach
K. 49. der Verordnung bekannt gemacht werden kann, auch seine Verhaftung
oder Wiederverhaftung nicht angemessen oder nicht ausführbar erscheint, so ist
in der Regel mit dem ferneren Verfahren inne zu halten. «
Traͤgt jedoch die Staatsanwaltschaft aus besonderen Gruͤnden, deren Wuͤr-
digung ihrem Ermessen anheimgegeben bleibt, auf Einleitung des Kontumazial-
Verfahrens an, so muß dasselbe von dem für die Hauptverhandlung zuständi-
gen Gerichte angeordnet und die offentliche Vorladung des Angeklagken verfügt
werden.
Artikel 30.
Gegen anwesende Mitangeklagte findet in allen Fällen das gewöhnliche
Verfahren Statt. Die Befugniß des Gerichts zu einer Vertagung der Ver-
handlung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besondere Gründe dieselbe als
angemessen erscheinen lassen. A
Ar-