Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 32. 
Wenn ausnahmsweise die Entscheidungsgründe des Urtheils vor dessen 
Verkündung nicht schriftlich abgefaßt worden, so ist dieses auf die Gültigkeit 
des Urtheils und den Lauf der Fristen von keinem Einfluß. 
Eine Vertagung zum Zwecke der Verkündung des Urtheils soll nur 
Scatt finden, wenn das Urtheil mit den Gründen nach geschlossener Verhandlung 
auch nicht mündlich verkündet werden kann. 
Jedem Angeklagten ist auf sein Verlangen eine Abschrift des Urtheils 
mit den Gründen zu ertheilen. 
Statt F. 25. der Verordnung. 
Artikel 33. 
Hinsichtlich der Insinuation von Verfügungen, Beschlüssen und Erkennt- 
nissen sind die für das Verfahren in Civilsachen bestehenden Worschriften mit 
den in diesem Gesetze enthaltenen Aenderungen und näheren Beslimmungen 
maaßgebend. ' 
Artikel 34. 
Eine öffentliche Vorladung abwesender oder flüchtiger Beschuldigten findet 
in der Vorunersuchung nicht Statt. Das Gericht kann auf den Antrag der 
Staatsanwaltschaft verordnen, daß das Verfahren einstweilen ruhen bleibt, bis 
die Vernehmung erfolgen kann. 
Artikel 35. 
Wenn dem Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung entweder 
gar nicht, oder an seinem bekannten Aufenlhastsorte im Auslande nicht ohne 
erhebliche Schwierigkeiten auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zugestellt, oder 
wenn ihm die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröffnung der Unter- 
suchung oder über die definitive Versetzung in den Anklagestand nicht nach 
K. 49. der Verordnung bekannt gemacht werden kann, auch seine Verhaftung 
oder Wiederverhaftung nicht angemessen oder nicht ausführbar erscheint, so ist 
in der Regel mit dem ferneren Verfahren inne zu halten. « 
Traͤgt jedoch die Staatsanwaltschaft aus besonderen Gruͤnden, deren Wuͤr- 
digung ihrem Ermessen anheimgegeben bleibt, auf Einleitung des Kontumazial- 
Verfahrens an, so muß dasselbe von dem für die Hauptverhandlung zuständi- 
gen Gerichte angeordnet und die offentliche Vorladung des Angeklagken verfügt 
werden. 
Artikel 30. 
Gegen anwesende Mitangeklagte findet in allen Fällen das gewöhnliche 
Verfahren Statt. Die Befugniß des Gerichts zu einer Vertagung der Ver- 
handlung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besondere Gründe dieselbe als 
angemessen erscheinen lassen. A 
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