Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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b) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der 
Anklage bildet; 
c) die Bekanntmachung des zur Hauptverhandlung bestimmten Termins und 
die im §F. 32. der Verordnung enthaltene Aufforderung und Ver- 
warnung. 
Artikel 47. 
Diese Vorladung ist an dem Sitze des erkennenden Gerichts bis zum 
Termine öffentlich an der Gerichtsstelle auszuhängen und in den öffentlichen 
Anzeiger des Amtsblatts, nach dem Ermessen des Gerichts auch in ein ande- 
res inlandisches Blatt, dreimal einzurücken. 
Der Termin ist dergestalt anzuberaumen, daß von der letzten dieser Be- 
kanntmachungen in den Blättern ab bis zum Termine eine Frist von minde- 
stens einem Monate verstreicht. 
Artikel 48. 
Wird die Hauptverhandlung vertagt, so ist der dieselbe anordnende Be- 
schluß nur durch Verkündung in der öffentlichen Sitzung bekannt zu machen. 
Artikel 49. 
Eine Ausfertigung des Urtheils, jedoch ohne Gründe, wird durch öffent- 
lichen Aushang an der Gerichtsslelle bekannt gemacht. 
Hat das Urtheil vierzehn Tage lang ausgehangen, so wird die Zustel= 
lung desselben an den Angeklagten für gehörig bewirkt erachtet. 
Artikel 50. 
In allen Fallen, wo an einen zur Hauptverhandlung erster Instanz gül- 
tig vorgeladenen Angeklagten irgend eine fernere Zustellung nicht auf die ge- 
setzlich vorgeschriebene Weise im Inlande bewirkt werden kann, wird die Ju- 
stellung für gehörig geschehen erachtet, wenn die zuzustellende Schrift vierzehn 
Tage lang an der Cerichtsstell öffentlich ausgehangen hat. 
Urtheile werden in einer Ausfertigung ohne Gründe ausgehangen; Recht- 
fertigungsschriften bedürfen in einem solchen Falle der Mittheilung nicht. 
Zu g. 54. der Verordnung. 
Artikel 51. 
Der Vorsitzende muß der Staatsanwaltschaft und kann dem Angeklagten 
oder dessen Vertheidiger gestatten, Fragen, welche sie zur Aufklärung der Sache 
für angemessen erachten, unmittelbar an den Betheiligten zu richten. Er ist 
befugt, die Stellung der Fragen in jedem Zeitpunkte wieder selbst zu überneh- 
men und das Verhör zu schließen. 
(##, 3644.) 30* Zu
	        
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