Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Zu K. 60. der Verordnung. 
Artikel 52. 
Der Schwurgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden des Schwurge= 
richts, vier beisitzenden Richtern und einem Gerichtsschreiber. 
Die Vorsitzenden der Schwurgerichte werden für jeden Appellalionsge- 
richts-Bezirk aus der Zahl der in demselben angestellten Richter von dem 
Justizminister auf Ein Jahr ernannt. Die Auswahl der Vorsitzenden für die 
einzelnen Sitzungsperioden stehr dem Ersten Präsidenten des Appellationsge- 
richts zu. 
Artikel 53. 
Außerhalb der Sitzungsperiode des Schwurgerichts werden alle Funk- 
tionen des Schwurgerichtshofes von dem Gerichte versehen, bei welchem das 
Schwurgericht abgehalten wird. Es bedarf hierzu nur der Mitwirkung von 
drei Richtern. 
Artikel 54. 
Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird, im Falle der Verhinderung, 
durch den Präsidenten oder Oirektor des Gerichts, bei welchem das Schwurge- 
richt abgehalten wird, oder durch dessen Stellvertreter ersetzt, insofern nicht schon 
ein anderer Stellvertreter für ihn durch den Appellationsgerichts -Präsidenten 
bezeichnet worden ist. " 
Tritt während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung eine Verhin- 
derung des Vorsttzenden ein, so wird derselbe, falls ein Ergänzungsrichter zu- 
gezogen ist, und der Gerichtshof nicht dessenungeachtet die Vertagung der Ver- 
handlung nothwendig findet, durch den dem Dermsalter nach ältesten der bei- 
sitenden Richter vertreten. 
Zu 99. 62. und 63. der Verordnang. 
Artikel 55. 
An die Stelle des H. 63. Nr. 9. der Verordnung trikt folgende Be- 
stimmung: 
9) diejenigen, welche nicht der klassifizirten Einkommensteuer unterworfen 
sind, oder welche nicht wenigstens 16 Rthlr. jährlich an Klassensteuer, 
oder 20 Rehlr. an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge, oder 
24 Rthlr. an Gewerbesicuer entweder entrichten, oder unter Voraus-= 
setzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach ihren Ver- 
haltnissen zu entrichten haben würden. 
Artikel 56. 
Das Verfahren ist nichtig, wenn ein Geschworener mitgewirkt hat, wel- 
cher die Eigenschaft eines Preußen nicht besitze, oder sich nicht im Vollgenuß 
der bürgerlichen Ehre befindet. 
Der
	        
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