Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Zu K. 79. und statt 96. 80. und 81. der Verordnung. 
Artikel 64. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so kommen die #. 49. und 50. der Ver- 
ordnung zur Anwendung. Dem nicht verhafteten Angeklagten ist, statt der im 
K. 79. der Verordnung vorgeschriebenen Warnung, für den Fall seines Aus- 
bleibens die Warnung zu stellen, daß angenommen werden würde, er gestehe 
die in der Anklage behaupteten Thatsachen zu. 
Artikel 65. 
Bleibt der gehörig vorgeladene nicht verhaftete Angeklagte bei der Haupt- 
verhandlung aus, so wird, wenn seine Verhaftung nicht angemessen oder nicht 
ausführbar erscheint, sofort, oder, im Falle einer Vertagung, in dem angesetzten 
neuen Termine oder in der bestimmten späteren Sitzungsperiode in Gemäßheit 
des Artikels 39. zur Hauptverhandlung und Entscheidung geschritten. Es kom- 
men alsdann die Artikel 41—45. zur Anwendung. 
Der Beschluß, welcher eine Vertagung anordnet, wird nur durch Ver- 
kündung in der öffentlichen Sitzung bekannt gemacht. 
di vorstehenden Bestimmungen sind auch in dem Falle anzuwenden, 
wenn der verhaftete An Erlagte nach Vorlesung der Anklageschrift und des 
Beschlusses (F. 49. der Veron nung) sich der Haft entzieht und in Folge dessen 
zur Hauptverhandlung nicht vorgeführt werden kann. 
Artikel 66. 
Der erschienene Angeklagte darf von dem Zeitpunkte an, wo der Aufruf 
der Geschworenen zur Bildung des Schwurgerichts in seiner Sache beginnt, 
bis zur Verkündung des Urtheils den Sizungsstal ohne Erlaubniß des Vor- 
sitzenden nicht verlassen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maaßregeln tref- 
fen, um zu verhindern, daß der Angeklagte sich der Verhandlung entziehe. 
Zu §. 82. der Verordnung. 
Artikel 67. 
Einer Zustellung der Oienstliste der Geschworenen an den nicht verhaf- 
teten Angeklagten bedarf es nicht; derselbe ist jedoch berechtigt, schon am Tage 
vor der Verhandlung und bis zum Beginn derselben die Liste an der Gerichts- 
stelle einzusehen, oder eine Abschrift der Liste daselbst in Empfang zu nehmen. 
Zu §. 83. der Verordnung. 
Artikel 68. 
Wenn an demselben Tage mehrere Sachen zur Verbertdlung sthen, so 
kann die Bildung der Schwurgerichte fuͤr alle diese Sachen vor Beginn der 
Verhandlung der ersten erfolgen. 
(Nr. 3544.) Das
	        
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