Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Das für die erste Sache gebildete Schwurgericht verbleibt, wenn die 
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, auch 
für die folgenden an demselben Tage zur Verhandlung anstehenden Sachen. 
· Wir,weildekAngeklagteodekdieStaatsanwaltfchafteöverlakigemjür 
eine der fogenden Sachen ein neues Schwurzericht ebildet, so verbleibt dies, 
wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sich damit einverstanden er- 
klären, auch für die folgenden. 
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Verhandlungen oder 
aus sonstigen zufälligen Gründen der festgesetzte Anfang einer Verhandlung der- 
bestat, daß sie erst am vierten oder einem noch späteren Tage nach demjenigen 
eginnt, an dem das Schwurgericht gebildet worden war, so muß zur Bildung 
eines neuen Schwurgerichts geschritten werden. 
Statt 889. 88. und 89. der Verordnung. 
Artikel 69. 
Es sind überhaupt nur so viel Ablehnungen zulässig, als Geschworene 
uͤber zwoͤlf anwesend sind. 
Die Angabe von Gruͤnden fuͤr die Ablehnung ist unstatthaft. 
Zu g. 92. der Verordnung. 
Artikel 70. 
Wenn eine Einigung über die Ausübung des Ablehnungsrechts unter 
mehreren bei der Sache betheiligten Angeklagten nicht stattfindet, so werden die 
Ablehnungen unter sie gleich verkheilt. Hinsichtlich derjenigen Ablehnungen, 
deren gleiche Vertheilung nicht möglich ist, entscheidet das Loos darüber, welchem 
der Angeklagten sie zustehen sollen. Die Reihenfolge, in welcher die Ange- 
klagten sich über die Ausübung ihres Ablehnungsrechtes zu erklären haben, 
wird ebenfalls durch das Loos bestimmt. Eine diesem gemäß von einem der 
Angeklagten ausgeübte Ablehnung gilt für alle. 
Statt g. 94. der Verordnung. 
Artikel 71. 
Der Vorsitzende kann vor Beginn der Ziehung verordnen, daß außer 
den rf Geschworenen noch einer oder zwei Ersatzgeschworene gezogen wer- 
en sollen. 
In einem solchen Falle vermindert sich die Gesammtzahl der zulässigen 
Ablehnungen um die Jahl der Ersatzgeschworenen. 
Artikel 72. 
Wird die Ersetzung eines Hauptgeschworenen nothwendig, so tritt einer 
der Ersotzgeschworenen in dessen Stelle, undozwar nach der Kehenfolge in 
welcher sie gezogen sind. 
Die
	        
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