Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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keit des Bekennt#isses kein Bedenken hegt, nach Anhörung der Staaksanwalt- 
schafe und des Vertheidigers über die Anwendung des Gesetzes, ohne Zuziehung 
von Geschwbrenen das Urtheil zu fällen. 
Kommen auf Anregung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft 
Thatsachen in Frage, welche die Ausschließung oder Minderung der gesetzlichen 
Strafe zur Felge haben würden, läßt das Gesetz mildernde Umstände über- 
haupt zu, oder muß festgestellt werden, ob der Angeklagte mit Unterscheidungs- 
vermögen gehandelt habe, so unterbleibt die Verhandlung vor den Geschworenen 
nur dann, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft über diese Punkte zu 
Gunsten des Angeklagten lautet, und der Gerichtshof kein Bedenken hat, der 
dem Angeklagten hänsigen Annahme beizutreten. 
Artikel 76. 
Sind die Voraussetzungen des Art. 75. nicht vorhanden, so beginnt die 
Verhandlung der Sache vor den Geschworenen. 
Die Leitung der Berhandlung, insbesondere das Verhör des Angeklagten 
und der Zeugen, sieht dem Vorsitzenden zu. Dieser muß der Staatsamwakt= 
schaft und kann dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger, sowie den Geschwo- 
renen gestatten, Fragen, welche sie zur Aufklärung der Sache für angemessen 
erachten, unmiktelbar an die Betheiligten zu richten. Er ist befugt, die Stellung 
der Fragen in jedem Zeitpunkte wieder selbst zu übernehmen und das Verhör 
schließen. · 
Artikel 77. 
Der Vorsthende kann auch der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger, 
auf deren übereinstimmenden Antrag, das Verhör der Zeugen überlassen. In 
diesem Falle ist die Staatsanwaltschaft befugt, alle Zeugen mit Ausnahme der 
nar auf Begehren des Vercheidigers geladenen oder erschienenen zu verhören, 
wobei nach dem Verhör jedes Zeugen dem Vertheidiger das Kreuzverhör zu- 
steht. Der Vertheidiger verhört darauf die nur auf sein Begehren geladenen 
oder erschienenen, und beliebigenfalls die von der Staatsanwaltschaft nicht ver- 
hörten Zeugen. In Ansehung derselben hat alsdann die Staatsanwaltschaft 
das Kreuzverhör. 
Der Vorsitzende hat in solchen Fällen über die Ordnung des Verhörs 
zu wachen, unzulässige Frager und deren Beantwortung abzuschneiden oder zu 
verbieten. Er ist befugt, das Verhör in jedem Zeitpunkie wieder selbst zu über- 
nehmen und das Virhör. zu schließen. 
Artikel 78. 
Das über den Hergang im Termine von dem Gerichtsschreiber aufzuneh- 
mende Protokoll soll die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und der 
Geschworenen, sowie des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten 
usfd seines Verkheidigers, der Zeugen und der Sachverständigen enthalkten. 
Von
	        
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