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Von dem Inhalte der Erklaͤrungen der Staatsanwaltschaft, des Ange-
klagten, der Zeugen und der Sochperftindigen wird nur das Wesenlliche in
das Protokoll aufgenommen. Waren dieselben bereits in der Voruntersuchung
vernommen, so ist in dem Protokolle nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre
Erklärungen elwa von den früheren Aussagen in erheblichen Punkten abweichen.
Die zur Entscheidung gestellten Ankräge der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten und die auf dieselben erfolgten Enescheidungen mässen in das Pro-
tokoll aufgenommen oder demselben als Beilage einverleibt werden.
Dasselbe gilt von den den Geschworenen vorgelegten Fragen und den darauf
ertheilten Antworten.
Wird das Urtheil besonders abgefaßt, so muß das Prokokoll doch sters
den entscheidenden Theil des Urtheils emhalten.
· Das Protokoll wird am Schlusse von dem Vorsitzenden und dem Ge-
richtsschreiber unterzeichnet. Die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlich-
keiten kann nicht anders als durch das Protokoll bewiesen werden.
Artikel 79.
An die Verhandlungen mit dem Angeklagten und den Zeugen schließen
sich die Ausführungen der Staaksanwaltschaft, sowie des Angeklagten und sei-
nes Vertheidigers über die Thatfrage, wobei diesen das letzte Wort gebührr.
Sodann hat der Vorsitzende die gesammte Lage der Sache auseinander-
zusetzen, die gesetzlichen Vorschriften, welche bei Beurtheilung der Thatfrage
etwa in Betracht kommen, nöthigenfalls zu erlaäutern und überhaupt alle die-
jenigen Bemerkungen zu machen, welche ihm zur Herbeiführung eines sachge-
mäßen Ausspruches der Geschworenen als geeignet erscheinen.
Dieser Vortrag darf unter keiner Bedingung von der Staatsanwaltschaft
oder von dem Angeklagten unterbrochen oder zum Gegenstande irgend einer
Aeußerung oder eines Antrages in der Sitzung gemacht werden.
Der Vorsitzende stellt darauf die von den Geschworenen zu beantwor-
tenden Fragen.
Artikel 80.
Die Fragen sind so zu stellen, daß sie sich mit Ja oder Nein beant-
worten lassen.
Die Geschworenen sind befugt, eine jede Frage theilweise zu bejahen und
theilweise zu verneinen.
Die Hauptfrage soll nicht in mehrere Fragen getheilt werden.
Umsiände, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erschweren, sind
entweder in der Hauptfrage besonders hervorzuheben, oder es sind deshalb be-
sondere Fragen zu stellen.
Artikel 81.
Die Fragen müssen bei Strafe der Nichtigkeit alle Thatsachen enthalten,
welche die wesentlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten straf-
(Nr. 3844.) 31“ baren