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Der Vorsteher befragt zu diesem Behufe jeden Geschworenen einzeln in
der durch die Ausloosung festgestellten Ordnung um seine Meinung, und giebt
selbst seine Stimme zuletzt ab.
« Wird eine Frage nur theilweise bejaht, so ist die Beschraͤnkung der Be-
jahung in folgender Wee anzugeben:
Ja, aber es ist nicht erwiesen, daß u. s. w.
Wird die Frage in Betreff der Hauptthat verneink, so ist dadurch zu-
gleich die Frage nach den dieselbe begleitenden Umständen erledigt. In dem
zingegengeseen Falle muß über das Vorhandensein eines jeden dieser beglei-
tenden Umstände selbst dann, wenn dieselben in die Hauptfrage aufgenommen
sind, besonders abgestimmt und das Ergebniß in dem Ausspruche besonders
erwähnt werden.
Artikel 92.
Jede dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage kann nur
mit Stimmenmehrhelt beschlossen werden. Im Falle der Stimmengleichheit
hat die dem Angeklagten günstigere Meinung den Vorzug.
Artikel 93.
In jedem Ausspruche, durch welchen eine Frage zum Nachtheile des
Angeklagten beantwortet wird, muß ausdrücklich angegeben sein, ob derselbe
mit einer Mehrheit von mehr als sieben Stimmen, oder nur mit sieben Stim-
men gegen fünf beschlossen ist, bei Strafe der Nichtigkeit. — Im Uebrigen
darf die Zahl der Stimmen niemals ausgedrückt werden.
Artikel 94.
Entstehen bei den Geschworenen Zweifel über das zu beobachtende Ver-
fahren, oder über den Sinn der an sie gestellten Fragen, oder über die Fas-
sung der Antwort, so können sie sich darüber vom Vorsitzenden Aufklärung
erbitten, welche ihnen in Gegemwart der übrigen Mitglieder des Gerichtshofes
zu ertheilen ist.
Artikel 95.
Jeder Geschworene hat die vorgelegten Fragen unter genauer Prüfung
aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien aus dem
Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften gewissenhaften
Ueberzeugung zu beantworten.
Vor Beginn der Berathung hat der Vorsteher der Geschworenen fol-
gende Belehrung zu verlesen:
Das Gesetz fordert von den Geschworenen keine Angabe der
Gründe ihrer Ueberzeugung, und schreibt ihnen keine Regeln vor, nach
denen sie die Wirkung und Vollstandigkeit eines Beweises zu beurtheilen
haben. Es lege ihnen aber die durch einen, feierlichen 6in geheiligte
Pflicht