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uͤber den von deu Geschworenen mit nur sieben Stimmen gegen fuͤnf festge-
stellten Punkt.
Artikel 99.
Wenn der Gerichtshof einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschworenen,
obgleich ihr Ausspruch in der Form regelmaßig ist, sich in der Sache zum
Nachtheil des Angeklagten geirrt haben, so verweist er, ohne Angabe von
Gründen, die Sache zu der nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts, da-
mit sie vor einem neuen Schwurgerichte verhandelt werde, an welchem alsdann
keiner der früheren Geschworenen Theil nehmen darf.
Diese Maaßregel darf von Niemandem beantragt werden; der Gerichts-
hof kann sie nur von Amtswegen verordnen, und nur vor der im Art. 100.
vorgeschriebenen Verlesung des Ausspruchs.
Sind mehrere Angeklagte bei der Sache betheiligt, so erfolgt die Ver-
weisung vor ein neues Schwurgericht nur in Ansehung derjenigen, bei welchen.
der eichshaf einen Irrthum im Aussprilche der Geschworenen angenom-
men hat.
Nach dem Ausspruche des neuen Schwurgerichts, auch wenn derselbe
dir den lruheren Ausspruche uͤbereinstimmt, muß der Gerichtshof das Urtheil
sprechen.
Artikel 100.
Der Ausspruch der Geschworenen und im Falle des Art. 98. auch der
Ausspruch des Gerichkshofes wird, nachdem der Angeklagte wieder in den
Sitzungssaal eingetreten ist, durch den Gerichksschreiber verlesen.
Zu §. 126. der Verordnung.
Artikel 101.
Das Rechtsmittel der Appellation ist nur gegen Urtheile der Gerichts-
abtheilungen zulässig.
Das Appellationsgericht muß hinsichtlich derjenigen Thatsachen, welche
in Gemäßheit des Art. 31. in dem Urtheile hervorzuheben und für erwiesen
oder für nicht erwiesen zu erklären sind, seiner Entscheidung die in dem ersien
Urtheile enthaltene Feststellung zum Grunde legen, insofern nicht neue That-
sachen oder neue Beweise, oder die gänzliche oder theilweise Wiederholung der
in erster Instanz stattgefundenen Beweisaufnahme eine abweichende thatsächliche
Fesistellung begründen.
Eine solche Wiederholung hat das Appellationsgericht nur dann anzu-
ordnen, wenn sich wesentliche und durch die bisherigen Verhandlungen nicht
zu beseitigende Bedenken gegen die in dem ersten Urtheile enthaltene Fesistellung
der Thatsachen ergeben, oder wenn die Wiederholung mit Rücksicht auf die
vorgebrachten neuen Thatsachen oder Beweise nothwendig erscheint.
Ar-