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Artikel 102.
Findet das Appellationsgericht, daß das Urtheil erster Instanz oder das
demselben vorhergegangene Verfahren an einer Nichtigkeit leidet, fo hebt es
das angegriffene Urtheil auf und erkennt zugleich anderweit in der Sache selbst,
nach Befinden auf Grund eines neuen Verfahrens. Es ist jedoch befugt, aus
wichtigen Gründen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
in die erste Instanz zurück zu verweisen.
Wenn der erste Richter sich mit Unrecht für kompetent erachtet hart,
so kann das Appellationsgericht niemals in der Sache selbst erkennen.
Hat der erste Richter sich m## Unrecht für inkompetent erklärt, so
kann eine Entscheidung in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn die Be-
weisaufnahme vollständig vor dem Appellationsgerichte stattgefunden hat.
Artikbel 103.
Die Bestimmungen des Art. 101. im zweiten und dritten Absatze und
des Ark. 102. finden auch bei Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen
Anwendung, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden.
Zu §F. 129. und 130. der Verordnung.
Artikel 104.
Das Gericht ist ermächtigt, auf den Antrag des Appellaten die Frist
zur Gegenerklärung auf die Appellationsschrift den Umständen nach angemessen
zu verlängern.
Das Appellationsgericht kann aus besonderen Gründen die Appellations-
schrift, sowie die Gegenschrift auch noch nach Ablauf der Fristen zulassen.
Artikel 105.
Wenn die Appellation angemeldet, eine Appellationsschrift aber nicht
eingegangen ist, so wird mit der Appellationsanmeldung nach F. 130. der Ver-
ordnung verfahren.
Statt &. 138— 143. der Verordnung.
Artikel 106.
Die Urtheile der Schwurgerichtshöfe und die in der Appellationsinstanz
ergangenen Urtheile können durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.
Artikel 107.
Die Nichtigkeitsbeschwerde findet Statt:
1) wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder eines
Rechtsgrundsatzes;
Jahrgang 1852. (Nr. 3544.) 32 2) we-