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Zu g. 157. der Verordnung.
Artikel 119.
Wenn neue Verdachtsgruͤnde hervortreten, so kann die Wiederverhaftung
des freigelassenen Angeklagten jederzeit verfügt werden.
Statt 99#. 161. bis 164. der Verordnung.
Artikel 120.
Die Untersuchung und Entscheidung erster Instanz in Ansehung der Ueber-
tretungen und der nach Artikel XX. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch zur Kompetenz der Polizeirichter Lgewiesenen strafbaren Handlungen erfolgt
durch Einzelrichter (olizeirichter). ei der Hauptverhandlung ein Ge-
richtsschreiber zuzuziehen.
Wegen Verwaltung der Geschäáfte der Scaatsanwaltschaft kommen die
Bestimmungen des F. 28. der Verordnung zur Anwendung.
Artikel 121.
Uebertretungen derselben Art können, auch wenn sie verschiedenen Perso-
nen zur Last gelegt werden, in einer einzigen Anklageschrift zusammengefaßt
werden.
Artikel 122.
Wenn weder der Beschuldigte vorgeführt wird, noch die Verhaftung des-
selben erforderlich ist, so kann der Polizeianwalt bei dem Polizeirichter den
Antrag stellen, daß die verwirkte Strafe ohne vorgängige Hauptverhandlung
durch eine Strafverfügung festgesetzt werde.
Dieser Ancrag muß die Angabe der Thatsachen, durch welche die Ueber-
tretung begangen sein soll, die dafür vorhandenen Beweise, sowie die Anfüh-
rung der anzuwendenden Strafvorschrift enthalten, und auf eine bestimmte, nach
Art und Höhe zu bezeichnende Strafe gerichtet sein.
Artikel 123.
Der Polizeirichter hat, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, die
von ihm für angemessen erachtete Strafe durch Verfügung festzusetzen.
Ist die festgesetzte Strafe geringer oder von anderer Art als die bean-
tragte, so wird die Strafverfügung zunächst dem Polizeianwalte mitgetheilt und
erst dann nach Artikel 124. dem Deschnldigten zugestellt, wenn der Polizein,
(Nr. 344.) walt