Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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walt nicht innerhalb dreier Tage nach der ihm gewordenen Mittheilung die 
Einleitung des mündlichen Verfahrens beantragt. 
Artikel 124. 
Die Strafverfügung musß enthalten: 
) die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und den Or# derselben; 
2) die dafür angegebenen Beweise; 
3) die Fesisetzung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung der 
Vorschrift, auf welche dieselbe sich gründet, und falls eine Geldbuße 
ausgesprochen ist, unter Bezeichnung der Kasse, an welche dieselbe gezahlt 
werden soll; 
4) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Strafver= 
fügung beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist, von dem 
Tage nach der Zustellung der Verfügung an gerechnek, seinen Einspruch 
daßzegen bei dem Polhzenichter schrifrlich oder zu Protokoll anzumelden, 
und zugleich die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismiktel anzü- 
zeigen bbe, daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht eingehe, 
die Srafoprfüguns Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt wer- 
en würde. 
Die Verfügung wird dem Beschuldigten in beglaubigter Form zugestellt. 
Artikel 125. 
Wenn in der zehntägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so er- 
langt die Strafeerfügung die Kraft eines vollstreckbaren Urtheils, wogegen ein 
weileres Rechtsmittel nicht startfindet, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen 
des ee 130. des H 
dem entgegengesetzten Falle wird das Hayptperfahren eingeleitet, ohne 
daß es der GEinreichacy einer d alhe woerg, bedar, und ohne baß t die Er- 
öffnung der Untersuchung Beschluß gefaßt wird. 
Artikel 120. 
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Hauptverhandlung angesetzten Ter 
mine nicht, so wird der Einspruch durch Urtheil verworfen, ohne daß eine wei- 
tere Verhandlung stattfindet. 
Artikel 127. 
Wenn der Beschuldigte in dem angesetzten Termine personlich oder durch 
einen Verkreter erscheint, so wird in Cesete des Artikels 128. zur Haupt- 
verhandlung geschritten. Der Polizeirichter ist befugt, auch auf eine andere 
Strafe zu erkennen, als in der Strafverfuͤgung festgesetzt war. 
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