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Angeklagten innerhalb einer elhtagigen Frist zu, welche mit dem Ablaufe des
Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Beschlusses erfolgt ist. Der Staats-
anwaltschaft bleibt nur vorbehalten, die Unstatthaftigkeit der Wiedereinsetzung
bei der Hauptverhandlung geltend zu machen.
Artikel 131.
Wenn die nämliche Person durch verschiedene Strafurtheile zu Strafen
verurtheilt worden ist, deren Höhe zusammen dasjenige Maaß übersteigt, welches
bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte inne gehalten werden müssen (Strafgesetzbuch
K. 57.), so sind die Strafen auf dieses Maaß zurückzuführen. Freiheitsstrafen
geringerer Art sind in einem solchen Falle in die der erkannten schwereren Art
zu verwandeln. Eine solche Verwandlung muß auch dann eintreten, wenn ver-
schiedene gegen die nämliche Person ergangene Strafurtheile, welche Freiheits=
strafen von schwererer und von geringerer Art verhängen, gleichzeitig zur Voll--
streckung zu bringen find.
Die Herabsetzung und Verwandlung geschieht durch das Gericht, bei
welchem die Hauptverhandlung erster Instanz in Ansehung derjenigen strafbaren
Handlung startgefunden, welche die schwerste Strafart, oder bei Strafen gleicher
Art die schwerste Strafe nach sich gezogen hak, und falls hiernach mehrere
haensch kompetent sein würden, durch dasjenige derselben, welches zuletzt er-
annt hat.
Arctikel 132.
In jedem Urtheil, in welchem auf eine Geldbuße erkannt wird, ist zu-
gleich auszusprechen, welche Freiheitsstrafe für den Fall, daß die Geldbuße
nicht beigetrieben werden kann, an deren Stelle treten soll. Ist dies gleichwohl
nicht geschehen und ergiebt sich bei der Vollstreckung, daß der Verurtheilte zur
Entrichtung der Geldbuße unvermögend ist, so hat das Gericht, welchem die
Strafoollstreckung zusteht, die Geldbuße in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe
zu verwandeln.
Artikel 133.
In den Fcllen der Art. 131. und 132. beschließt das Gericht, ohne
mündliches Verfahren, nach Vernehmung des schriftlichen Antrages der Staats-
anwaltschaft. Die Beschwerde gegen den Beschluß findet nur innerhalb einer
zehntägigen präklussvischen Frist Statt, welche mit dem Ablaufe des Tages be-
ginnt, an dem die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt ist.
Zu §. 180. der Verordnung.
Artikel 134.
Wenn der Angeklagte die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte
durch ungebührliches Betragen störk, und ungeachtet der Ermahnung und Ver-
war-