Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Angeklagten innerhalb einer elhtagigen Frist zu, welche mit dem Ablaufe des 
Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Beschlusses erfolgt ist. Der Staats- 
anwaltschaft bleibt nur vorbehalten, die Unstatthaftigkeit der Wiedereinsetzung 
bei der Hauptverhandlung geltend zu machen. 
Artikel 131. 
Wenn die nämliche Person durch verschiedene Strafurtheile zu Strafen 
verurtheilt worden ist, deren Höhe zusammen dasjenige Maaß übersteigt, welches 
bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte inne gehalten werden müssen (Strafgesetzbuch 
K. 57.), so sind die Strafen auf dieses Maaß zurückzuführen. Freiheitsstrafen 
geringerer Art sind in einem solchen Falle in die der erkannten schwereren Art 
zu verwandeln. Eine solche Verwandlung muß auch dann eintreten, wenn ver- 
schiedene gegen die nämliche Person ergangene Strafurtheile, welche Freiheits= 
strafen von schwererer und von geringerer Art verhängen, gleichzeitig zur Voll-- 
streckung zu bringen find. 
Die Herabsetzung und Verwandlung geschieht durch das Gericht, bei 
welchem die Hauptverhandlung erster Instanz in Ansehung derjenigen strafbaren 
Handlung startgefunden, welche die schwerste Strafart, oder bei Strafen gleicher 
Art die schwerste Strafe nach sich gezogen hak, und falls hiernach mehrere 
haensch kompetent sein würden, durch dasjenige derselben, welches zuletzt er- 
annt hat. 
Arctikel 132. 
In jedem Urtheil, in welchem auf eine Geldbuße erkannt wird, ist zu- 
gleich auszusprechen, welche Freiheitsstrafe für den Fall, daß die Geldbuße 
nicht beigetrieben werden kann, an deren Stelle treten soll. Ist dies gleichwohl 
nicht geschehen und ergiebt sich bei der Vollstreckung, daß der Verurtheilte zur 
Entrichtung der Geldbuße unvermögend ist, so hat das Gericht, welchem die 
Strafoollstreckung zusteht, die Geldbuße in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe 
zu verwandeln. 
Artikel 133. 
In den Fcllen der Art. 131. und 132. beschließt das Gericht, ohne 
mündliches Verfahren, nach Vernehmung des schriftlichen Antrages der Staats- 
anwaltschaft. Die Beschwerde gegen den Beschluß findet nur innerhalb einer 
zehntägigen präklussvischen Frist Statt, welche mit dem Ablaufe des Tages be- 
ginnt, an dem die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt ist. 
Zu §. 180. der Verordnung. 
Artikel 134. 
Wenn der Angeklagte die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte 
durch ungebührliches Betragen störk, und ungeachtet der Ermahnung und Ver- 
war-
	        
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