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sich der Entscheidung enthalten und wegen Einleitung des gerichtlichen Verfab-
rens das Erforderliche veranlassen.
Artikel 137.
Wenn es darauf ankommt, die im Verwaltungswege festgesetzte Geld-
buße wegen Unvermögens des Verurtheilten in eine Gefängnißstrafe umzuwan-
deln, so sind die Verhandlungen an die Staasanwaltschaft abzugeben, welche
die Sache mit ihrem Antrage auf Strafumwandlung dem kompetenten Gerichte
vorlegt. Es ist alsdann, ohne daß das Gericht die Entscheidung der Verwal-
tungsbehörde seiner Beurtheilung zu unterziehen hat, in Gemäßheit der Areikel
132. und 133. zu verfahren.
Artikel 138.
Die zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Geflle bestellte
Behörde ist, wenn die Staatsanwaltschaft nicht einschreiter, befugt, die gericht-
liche Anklage selbstständig zu erheben.
Artikel. 139.
Ueber die von der Behäörde eingereichte Anklageschrift wird nach Verneh-
mung des schriftlichen Antrages der Staatsanwaltschaft Beschluß gefaßt.
Artikel 140.
Wird die Untersuchung eröffnet, so bestellt die Behörde einen Beamten
ihres Ressorts oder einen Rechtsanwalt als Vertreter. Der Vertreter ist zur
Hauptverhandlung vorzuladen, und hat in derselben die Anklage vorzutragen.
Der Vorsitzende kann dem Vertreter gestatten, Fragen, welche derselbe zur
Aufklarung der Sache für angemessen erachtet, unmitkelbar an die Betheiligten
zu richten. Nach beendigter Beweisaufnahme wird der Vertreter gehört, und
zwar vor der Staatsamwaltschaft, welche ebenfalls ihren Antrag zu stellen hat.
Erscheint der Vertreter nicht, so wird, falls nicht eine Vertagung exfolgt,
die Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber verlesen, und mit der Beweisauf-
nahme und Entscheidung in der gewöhnlichen Form verfahren.
Artikel 141.
Beschwerden und Rechtsmittel, welche der Staatsanwaltschaft im Falle
einer von ihr erhobenen Anklage zusiehen, können auch von der Behörde einge-
legt werden.
Artikel 142.
Die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde finden ohne Rucksicht auf
die Höhe der Strafe Statt. a
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