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anwalt eingeschritten, bevor die vorlaͤufige Strafverfuͤgung dem Angeschuldigten
insinuirt worden, so ist die letztere wirkungslos.
1 0.
In Betreff der von Militairpersonen begangenen Uebertretungen behält
es bei den Bestimmungen der 9#. 3. und 269. Theil II. des Strafgesetzbuchs
für das Heer das Bewenden.
. 11.
Insoweit wegen Juwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
grbebing öffenklicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle,
Postgefälle und Kommumkations-Abgaben, ein administratives Strafverfahren
vorgeschrieben ist, finden die Besiimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf der-
gleichen Zuwiderhandlungen keine Anwendung.
g. 12.
Unsere Minister der Justiz und des Innern haben die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Bestimmungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 14. Mai 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer.
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Böreau des Staals-Ministeriums.
in, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdiuckerei.
(Nudolph Decker.)