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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stctgaten.
NNr. 15.—
(Nr. 3546.) Gesetz, betressend die Ab#nderung der Artikel 94. und 95. der Verfassungs=
Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom 21. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 14.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Die Artikel 94. und 95. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
sind aufgehoben.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
Artikel 2.
Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten
durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern er-
lassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Die Bildung des Geschworenenge-
richts regelt das Gesetz. ·
Artikel 3.
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlas-
sendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zustäandigkeit
die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Werbrechen, gegen die innere
und dußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen
werden, begreift.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1852.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer.
v. Wesiphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Jahrgang 18652. (Nr. 3546—3547.) 34 (Nr. 3547.)
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1852.