(Nr. 3561.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1832., betreffend die Bewilligung der fiskali-
schen Vorrechte 2c#. für den chausseemäßigen Ausbau der Straße von
Teltow nach Zehlendorf.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Teltow nach Zehlendorf durch die Gemeinde Teltow
genehmigt habe, besiimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der
in den Bauplan fallenden Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der Bestim-
mungen für die Staats-Chausseen auf die gedachte Straße Anwendung finden
soll. Zugleich genehmige Ich für dieselbe die Erhebung eines Chausseegeldes
für eine hulte Meile nach dem jedesmal für die Staars-Chausseen geltenden
Chausseegeld-Tarife. Auch sollen die dem Tarife vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Vorschriften über die Chausseepolizei-Vergehen auf die bezeichnete
Bra Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 3. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
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