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(Nr. 3562.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1852., betreffend die Ressort-Verhältnisse der
Staatsdruckerei.
N.e Ich durch Meinen Erlaß vom 30. April v. J. die Errichtung einer
Staatsdruckerei in Berlin genehmigt habe, verordne Ich auf den Bericht des
Scaatsministeriums vom 27. v. M'ks. was folgt:
1) Die Anstalt, welche zur Anfertigung geldwerther Papiere für den Staat
und für Korporationen bestimmt ist, und auch mit der Lieferung von
Drucksachen für die Staatsbehörden beauftragt werden kann, wird der
Hauptverwaltung der Staatsschulden zunachst untergeordnet;
2) die Hauptverwaltung der Staatsschulden leitet die 2 erwaltung der An-
stalt gemäß den Anordnungen und Anweisungen des Finanzministers,
welcher ein besonderes Reglemem über die Einrichtung und den Betrieb
der Anstalt zu erlassen und die sonst erforderlichen Instruktionen zu er-
theilen, beziehungsweise zu genehmigen hat, auch einzelne Angelegenhei-
ten seiner unmittelbaren Inschelung vorbehalten kann;
3) Aufträge der Behörden, sowie die Anträge der Korporationen , welche
die Anstalt benutzen wollen, sind an die Hauptverwaltung der Staats-
schulden zu richten;
4) der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Potsdam, den 3. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. von Bonin.
An das Staatsministerium.
(Nr. 3658.)