Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3562.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1852., betreffend die Ressort-Verhältnisse der 
Staatsdruckerei. 
N.e Ich durch Meinen Erlaß vom 30. April v. J. die Errichtung einer 
Staatsdruckerei in Berlin genehmigt habe, verordne Ich auf den Bericht des 
Scaatsministeriums vom 27. v. M'ks. was folgt: 
1) Die Anstalt, welche zur Anfertigung geldwerther Papiere für den Staat 
und für Korporationen bestimmt ist, und auch mit der Lieferung von 
Drucksachen für die Staatsbehörden beauftragt werden kann, wird der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden zunachst untergeordnet; 
2) die Hauptverwaltung der Staatsschulden leitet die 2 erwaltung der An- 
stalt gemäß den Anordnungen und Anweisungen des Finanzministers, 
welcher ein besonderes Reglemem über die Einrichtung und den Betrieb 
der Anstalt zu erlassen und die sonst erforderlichen Instruktionen zu er- 
theilen, beziehungsweise zu genehmigen hat, auch einzelne Angelegenhei- 
ten seiner unmittelbaren Inschelung vorbehalten kann; 
3) Aufträge der Behörden, sowie die Anträge der Korporationen , welche 
die Anstalt benutzen wollen, sind an die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden zu richten; 
4) der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. 
Potsdam, den 3. Mai 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. von Bonin. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3658.)
	        
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