Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3567.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Königsberger Stadt- 
Obligationen im Betrage von 200,000 Rthlrn. Vom 256. April 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu Kö- 
nigsberg i. Pr. darauf angetragen haben, zur Einführung einer Gasbeleuchtung 
eine Anleihe mittelst auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehe- 
ner Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des 
& 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aussiellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegen- 
wärtiges Privilegium zur Ausstellung von zweimalhunderttausend Thalern Ko- 
„nigsberger Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema, und 
zwar 50,000 Rthlr. zu 25 Rchlrn., 50,000 Rrthlr. zu 50 Rihlrn., 50,000 Rchlr. 
zu 100 Rthlrn. und 50,000 Rthlr. zu 500 Rehlrn. auszufertigen, mit vier vom 
Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach 
dem festgestellten Tilgungsplane durch Ankauf oder Verloosung in den Jahren 
1853—1902. einschließlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Drit- 
ter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern 
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens 
des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 26. April 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Wesiphalen. v. Bodelschwingh.
	        
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