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(Nr. 3568.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1852., betreffend die Verleihung der siskali-
lischen Vorrechte 2c. für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Warendorf über Versmold und Borgholzhausen bis zur
Hannsverschen Grenze in der Richtung auf Melle.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Warendorf über Versmold und Borgholzhausen bis zur
Hannöverschen Grenze in der Richtung auf Melle genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, sowie das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Un-
terhaltungs-Matertalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden
Bestimmungen auf die gedachte Strasse Anwendung finden sollen. Zugleich
will Ich den betheiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 3. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3509.)