Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 4. 
Die Erhebung der Stempelsteuer (F. 2.) beginnt mit dem 1. Juli 1852. 
In Beziehung auf dieselbe, sowie in Betreff der Bestrafung des unterlassenen 
Stempelgebrauchs, bewendet es bei dem Gesetze wegen der Stempelsteuer vom 
7. März 1822. und den dasselbe erlduternden, ergänzenden und abändernden 
Bestimmungen. Im Uebrigen kommen die Vorsorzien der Steuerordnung 
vom 8. Februar 1819. in den 9#. 55. und 88. bis 93. (Gesetz-Sammlung 
Seite 102.), sowie der Deklaration des F. 93. vom 20. Januar 1820. (Gesetz- 
Sammlung Seite 33.) zur Anwendung. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und hat die zu dem Zwecke erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen 
zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(Nr. 3571—3572.) (Nr. 3572.)
	        
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