Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤniglich En Preußischen Staaten. 
  
JNr. 21.— 
  
(Nr. 3573.) Gesetz, den Diebstahl an Holz und anderen Waldprodukten betreffend. Vom 
2. Juni 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Strafbesiimmungen. 
g. 1. 
Holzdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der Diebstahl an Holz in For-- Gegeustand 
sten oder auf anderen Grundstücken, auf welchen dasselbe hauptsächlich der Holz- Peacbolwiet 
nutzung wegen gezogen wird, wenn es entweder: · 
1) noch nicht vom Stamme oder Boden getrennt, oder 
2) durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und mit dessen Zurichtung 
noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder 
3) in Spaͤhnen, Abraum oder Borke besteht, auch dann, wenn sich dieselben 
bereits in Holzablagen, welche jedoch nicht umschlossen sind, befinden. 
G. 2. 
Dem Holzdiebstahl wird gleichgeachtet der Diebstahl an Waldprodukten 
anderer Art, insbesondere an Gras, Kräutern, Haide, Moos, Laub, anderem 
Streuwerk, an Kiendpfeln, Waldsämereien und Harz, welche sich in Forsten 
oder auf anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücken befin- 
den und nicht bereits eingesammelt sind. 
Die über den Holzdiebstahl gegebenen Vorschriften sinden auf die Dieb- 
stähle an solchen Waldprodukten Anwendung, sofern nicht ausnahmsweise ein 
Anderes bestimmt ist (S. 7. und 8§.). 
S. 3. 
Der Holzdiebstahl wird, unabhängig von dem Ersatze des Werthes des berpdietstobl 
Entwendeten und des etwaigen sonstigen Schadens, mit einer Geldbuße bestraft,, lchwe 
Jahrgang 1853. (Xr. 3373.) 42 welche sände. 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1852.
	        
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