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g. 8.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen Holz-
und Harzdiebstahls von einem Preußischen Gerichte rechtskbraftig verurtheilt
worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Verurtheilung einen Holz-
diebstahl begeht.
In Beziehung auf den Rückfall macht es keinen Unterschied, ob die That
in dem früheren oder späteren Falle oder in beiden Fällen Diebstahl, Versuch
des Diebstahls, Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei darsiellt.
Die Verurtheilung wegen Holz= und Harzdiebstahls begründet bei Dieb-
stählen von Raff= und Leseholz und anderen Waldprodukten keinen Rückfall,
und umgekehrt.
Diebstähle an Holz oder anderen Waldprodukten, welche nicht Holzdieb-
stähle im Sinne dieses Gesetzes sind, kommen nicht in Anrechnung.
S. 9.
In allen Fäallen (§0. 3 —S.) kann neben der Geldbuße eine Gefängnitz= Jus#tliche
strafe bis zu vierzehn Tagen verhängt werden, wenn entweder Fiest Sanss.
1) drei oder mehrere Personen mit einander Holzdiebstahl verübt haben, oder
2) der Holzdiebstahl zum Zwecke des Verkaufs des Entwendeten verübt
worden ist, oder
3) durch Ausführung des Holzdiebsiahls dem Bestohlenen ein Schaden zu-
gefügt worden ist, welcher nach Abrechnung des Werthes des Entwen-
deten mehr als fünf Thaler beträgt, oder
4) der Gegenstand des Diebstahls in Harz besteht.
F. 10.
Für die Geldbuße, den Werthersatz und die Kosten, zu denen Personen astbarkett
verurkheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder in Diensten, Per-
eines Anderen siehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist dieserim
Falle ihres Unvermögens für verhaftet zu erklären, und zwar unabhängig von
der ihn etwa selbst treffenden Strafe.
Die Haftbarkeit wird nicht ausgesprochen, wenn derselbe den Beweis
führt, daß der Diebstahl nicht mit seinem Wissen verübt ist.
S. 11.
Der Schuldige, welcher noch nicht das sechszehnte Lebensjahr vollendet
hatte, wird, wenn er mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat, zur vollen
gesetzlichen Strafe verurtheilt. Hat er ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt,
(F. 3573.) 125 so