Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Verfahren bei 
der Ermitte- 
lung und Ver- 
folgung. 
Zuständigkeit 
und Ver- 
fahren. 
— 310 — 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren. 
g. 21. 
Hinsichtlich der Befugnisse der Forstbeamten bei Ermittelung und Ver- 
folgung der Holzdiebstähle kommen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, ins- 
besondere auch das Gesetz vom 12. Februar 1850. zur Anwendung. 
g. 22. 
Wird Jemand bei Ausfuͤhrung eines Holzdiebstahls oder nach 
derselben betroffen oder verfolgt, so sind die zur Begehung des Diebstahls ge- 
brauchten Werkzeuge, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. 
In den nämlichen Fallen können die zur Wegschaffung des Entwendeten 
gebrauchten Thiere oder anderen Gegenstände gepfändet werden. 
§. 23. 
Die gepfändeten Transportmittel werden dem nächsten Ortsvorstande auf 
Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung überliefert, bis eine 
der Hôhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmende baare Summe, welche dem 
Geldbetrage der elwa erfolgenden Verurtheilung nebsi den Kosten der Aufbe- 
wahrung, oder dem Werthe der Transportmitkel gleichkommt, in die Hände 
des Ortsvorstandes oder gerichtlich niedergelegt wird. 
Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tage, so kann der ge- 
pfändete Gegenstand auf Verfügung des Richters offentlich versteigert werden. 
S. 24. 
Die Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren wegen der in dem 
G. 16. vorgesehenen Holzdiebstähle richtet sich nach den für Vergehen beste- 
henden allgemeinen Vorschriften. Bei Kontumazial-Urtheilen ist jedoch nur der 
Tenor derselben den Verurtheilten zuzustellen. 
Hinsichrlich der übrigen darch dieses Gesetz vorgesehenen strafbaren Hand- 
lungen kommen die Vorschriften über die Zuständigkeir der Gerichte und das 
Verfahren bei Uebertretungen mit nachstehenden Abänderungen und näheren 
Bestimmungen zur Anwendung. 
G. 25. 
Der Gerichtsstand ist begründet bei den Gerichten des Sprengels, in 
dessen Bezirke der Diebstahl verübt worden ist. 
S. 26.
	        
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