— 311 —
K. 256.
Die gericheliche Verfolgung steht dem Polizei-Anwalte zu. Die Werrich-
tungen desselben können verwaltenden Forsfibeamten übertragen werden.
S. 27.
Die Anschuldigung muß enthalten:
1) den Namen, das Gewerbe, den Wohn= und Aufenthaltsort des An-
geschuldigten und der etwa sonst haftbaren Personen (S#. 10., 11.);
2) die Bezeichnung des entwendeten Gegenstandes und dessen taxmaßigen
Werthes G. 19.);
3) die Angabe der näheren Umstände, als: der Zeit und des Ortes der
Entwendung und des Betreffens; ob die Entwendung unter erschweren-
den Umständen (. 41., 9.) geschehen; ob sie mit einem Angriffe oder
einer Widersetzlichkeit bei dem Betreffen verbunden gewesen sei; ob der
Thäter sich im Rückfalle besinde u. s. w.;
die Angaben, welche Thatsachen der Forstbeamte selbst wahrgenommen
habe; Hanschtich der übrigen Thatsachen müssen die Zeugen benannt und
die sonsiigen Beweismittel angegeben werden.
Die etwa in Beschlag genommenen oder gepfändeten Sachen werden
verzeichnet.
4
F. 28.
Die Forsibeamten haben die in ihren Revieren vorgefallenen Entwen-
dungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, unter fortlaufenden
Nummern in ein Verzeichniß zu bringen, welches in tabellarischer Form die im
g. 27. erwähnten Kolumnen enthält und mit einer fünften Kolumne zu den unten
G. 29., 39. und 40.) bemerkten Zwecken zu versehen ist.
Das Verzeichniß muß von demjenigen Forstbeamten, welcher es aufgesiellt
hat, und in Ansehung der Entwendungen, welche von einem Forstbeamten ent-
deckt worden sind, von diesem unterschrieben werden. Es wird in zwei Exem-
plaren geführt, deren eines der Polizei-Anwalt dem Gerichte zu übergeben hat.
Das in der Hand des Polizei-Anwalts verbleibende Exemplar kann so gefer-
tigt werden, daß jeder Anzeigefall mit der Unterschrift des Forstbeamten sich
auf einem besonderen Blatte befindet. .
S.29.
Zu der bestimmten Gerichtssitzung werden die Angeschuldigten und die
etwa sonst haftbaren Personen mittelst Zufertigung eines Auszuges aus dem
r. 3573.) Ver-