Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 313 — 
In den Faͤllen zu 2. und 3. ist eine ausdruͤckliche Genehmigung der 
Bezirksregierung zu der Vereidung erforderlich. 
S. 33. 
Die Vereidung erfolgt vor dem Gerichte, bei welchem der Forstschutz- 
Beamte in dieser Eigenschaft seine Verrichtungen auszuüben hat, oder falls 
sein Revier in mehrere Gerichtsbezirke fallt, bei dem Gerichte seines Wohnorts 
ein= für allemal dahin: 
daß er die Oiebstähle an Holz und anderen Waldprodukten, welche in 
dem seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuvertrauen- 
den Bezirke vorfallen und zu seiner Kenntniß kommen, mit aller Treue, 
Wahrhen und Gewissenhaftigkeit anzeigen, was er über die Thatumstände 
der strafbaren Handlung und über die Urheber und Theilnehmer entwe- 
der aus eigener Sinneswahrnehmung oder durch fremde Miltheilung er- 
fahren habe, mit genauer Beachtung dieses Unterschiedes angeben, auch 
den Werth des entwendeten Gegenstandes gewissenhaft und der Vorschrift 
gemäß abschätzen wolle. 
Eine Ausfertigung des Vereidigungsprotokolls wird den übrigen Ge- 
richten, bei welchen der Forsischutz-Beamte elwa diensilich aufzutreten hat, mit- 
getheilt. 
S. 34. 
Wenn der Forstschutz-Beamte eine Denunziantenbelohnung empfängt, so 
tritt die im F. 31. bestimmte Beweiskraft nicht ein, und die im F. 33. vorge- 
schriebene Vereidung soll nicht stattfinden. 
F. 35. 
Die Bezirksregierung isi befugt, die in Gemäßheit des H. 32. ertheilte 
Genehmigung zurückzuziehen. In diesem Falle erlischt die Wirkung der statt- 
gehabten Vereldung für die Zukunft. Sie erlischt von Rechtswegen, wenn 
egen den Forsischutz-Beamten eine Verurtheilung ergeht, welche die Amtsent- 
etzung eines Königlichen Beamten von Rech'swegen nach sich ziehen würde. 
In beiden Fällen ist die Dienstherrschaft befugt, den lebenslänglich angestellten 
Forstbeamten aus dem Dienste zu entlassen. 
g. a6. 
Das Sitzungsprotokoll wird mit Bezug auf die Nummern des Verzeich- 
nisses (G. 28.) geführt. 
Jahrgang 1852. (Nr 3573.) 43 F. 37. 
Si 
Protoko 
bunzs=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.