Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Zustellung des 
Kentumazial= 
urtheils. 
Rechtemittel. 
— 314 — 
zr 
Von dem ergehenden Kontumazialurtheile wird dem Verurtheilten nur 
der Tenor insinuirt, und zwar durch Zustellung einer von dem Gerichtsschrei- 
ber beglaubigten Abschrift. 
Die Zustellung wird von dem Beamten, welcher sie bewirkt hat, am 
Rande des Sitzungsprotokolls vermerkt, oder, wenn er nicht bei dem Gerichte 
angesiellt ist, auf einer ihm übergebenen Abschrift des Auszuges bescheinigt. 
F. 38. 
Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Beschuldigten nur zu, wenn 
er zu einer Geldbuße von wenigstens fünf Thalern oder unmittelbar zu einer 
Gefängnißstrafc (F. 9.) verurtheilt worden ist; dem Polizei-Anwalte, wenn auf 
Freisprechung erkannt, oder wenn das Strafgesetz verletzt oder unrichtig ange- 
wendet worden ist. 
Hat der Polizeirichter sich mit Unrecht für zuständig oder für unzuständig 
erklärt, so ist das Rechtsmittel in allen Fällen zulässig. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln findet die Appellation 
nach den vorstehenden Bestimmungen Statt; der Einspruch gegen Kontumazial- 
Urtheile ist nicht zulässig. 
5. 39. 
Nachdem das urcheil rechtskraͤftig geworden ist, wird der Tenor desselben 
von dem Gerichtsschreiber in die fünfte Kolumne des dem Polizei-Anwalte 
uͤbergebenen Verzeichnisses eingetragen. 
Dieser Vermerk wird auf dieselbe Weise beglaubigt, wie die Ausferti- 
gungen der Urtheile. 
S. 40. 
Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat der Gerichtsschreiber eine Ab- 
schrift der auf dem Eremplar des Gerichts befindlichen Insinuations-Beschei- 
nigungen, sowie den Vermerk über den Tenor des Urtheils (F. 39.), in das 
dem Polizei-Anwalte übergebene Verzeichniß einzutragen. 
Dieses Verzeichniß und ein Auszug des Sitzungsprotokolls, soweit sie 
den Fall betreffen, werden an das Gerlcht der höheren Instanz befördert. 
Der Gerichtsschreiber bei diesem Gerichte hat den Tenor des hier erge- 
hen-
	        
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