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henden Urtheils in der fuͤnften Kolumne des Verzeichnisses zu vermerken, welches
sodann an den Polizei-Anwalt zurückgelangt.
F. 11.
Die Vollstreckung des Urtheils geschieht von Amtswegen, wie bei anderen
Straferkenntnissen. Sie kann auf Grund des mit dem beglaubigten Urtheils-
Vermerke versehenen Veczeichnisses erfolgen. Die Ertheilung besonderer Ur-
theils-Auszüge in den geeigneten Fällen ist nicht ausgeschlossen.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koln bedarf es auch zur
Vollstreckung des Urtheils in Beziehung auf den zu Gunsten von Gemeinden,
Korporationen oder Privaten ausgesprochenen Werthersatz nur eines beglau-
bigten Urtheils-Auszuges. Diese Bestimmung gilt auch in den Fällen, wo in
Gemäßheit des 9. 24. das für Vergehen vorgeschriebene Verfahren eintritt.
g. 42.
Die Geldbußen, welche wegen Diebsiahls an Gemeinde= oder Privat-
Eigenthum ausgesprochen und eingezogen sind, sollen den Bestohlenen zuflietzen
und denselben nach einem vierteljährlich aufzustellenden Verzeichnisse überwiesen
werden.
Weiset der Besltohlene im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldbuße,
der Behörde, welche die Leistung der Arbeiten (F. 13.) zu überwachen har,
geeignete, zu seinem Vortheil gereichende Arbeiten an, so soll der Verurtheilte
zu deren Leistung angehalten werden. Diese Anweisung muß jedoch erfolgen,
bevor die anderweite Vollstreckung der Strafe begonnen hat.
g. 43.
Die Gerichte sind befugt, wenn der Verurtheilte zu der Geweinde gehoͤrt,
welcher die erkannte Entschaͤdigung und Geldbuße zufällt, die Beitreibung dieser
Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosien, der betreffenden Gemeinde-
Behörde in der Art aufzutragen, daß sie die Einziehung durch ihre Gemeinde-
Kasse auf die nämliche Weise zu bewirken har, wie die Einziehung der Ge-
meinde-Gefälle. Es dürfen jedoch den Verurtheilten keine Mehrkosten er-
wachsen.
Inwiefern die Vollstreckung des Urtheils auch anderen Behörden von
den Gerichten aufgetragen werden könne, ist im Verwaltungswege zu be-
stimmen.
(Ne. 3673.) 43“ Drit-
Vollstreckung.