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9. 48.
Wegen der in den S#. 44., 45. und 47. vorgesehenen Faͤlle kommt das
Verfahren bei Uebertretungen mit den in dem zweiten Abschnitte dieses Ge-
setzes bestimmten Abaͤnderungen und naͤheren Bestimmungen zur Anwendung.
Schluß- und Uebergangs-Bestimmungen.
F. 49.
Wenn der Angeschuldigte die Einrede vorbringt, daß er zu der ihm zur
Last gelegten Handlung berechtigt gewesen sei, so kommen die Bestimmungen
des Gesetzes über das Verfahren in Wald-, Feld= und Jagdfrevel-Sachen bei
Civileinreden vom 31. Januar 1845. (Gesetz-Sammlung Seite 95.) für den
ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung.
G. 50.
Die in der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. (Gesetz-Samm-
lung Seite 376.) mit Strafe bedrohten Uebertretungen werden, soweit sie
nicht nach §. 1. unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fallen,
durch dasselbe nicht berührt.
g. 51.
Pfandgelder sollen beim Holzdiebstahl, auch wenn sie bisher observanz-
mäßig stattfanden, nicht mehr erhoben werden.
§. 52.
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalles macht es keinen Unterschied,
ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des
gegenwärtigen Gesetzes vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine ordent-
liche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
*'ise
Die Fälle, wegen welcher bei dem Eintritte der Gesetzeskraft des gegen-
wärtigen Gesetzes die Untersuchung eingeleitet, über welche aber noch nich'
gnichtehraftig erkannt ist, sind in dem bisherigen Verfahren zu erledigen.
. 34.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben.
(Nr. 3873.) Ins=