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Gesetz-Sammlung
für die-
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 22: —
(Nr. 3576.) Statut des Brandschütz-Gloschkauer Deichverbandes. Vom 21. April 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. ke.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der am
linken Oderufer von Brandschütz bis Gloschkau sich erstreckenden Niederung
Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die
Ueberschwemmungen der Oder zu einem Oeichverbande zu vereinigen, und nach-
dem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, geneh-
migen Wir bierdurch, auf den Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
28. Januar 1818., P. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 5 1.), die Bildung eines Oeichverbandes unter der Benennung:
„Brandschütz-Gloschkauer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
I. Abschnitt.
S. 1.
In der Niederung, welche begrenzt isi im Norden durch den Odersirom, umfang und
im Osien durch den Herruprotsch-Brandschützer Deichverband, im Süden durch ##e as
die wasserfreien Höhen, im Wesien durch den Gloschkau-Maltscher Verband, Dich
die wasserfreien Saborer Höôhen und die Inundationsgrenzen des Ohlschen
Bruches und der Feldmarbken Bruch, Grünthal und Göbel, werden sämmtliche
durch die Eindeichung zu schützenden Grundbesitzer, deren Grundsiücke ohne
Verwallung bei einem Wasserstande von 20 Fuß 60 Joll am Aufhalter Pegel
der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Dieser Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand
bei dem Kreisgerichte zu Neumarkt.
Jahrgang 41852. (Nr. 3576.) 44 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1852,