Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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thal, Goͤbel, Gruͤnthal, Bruch, und aus Grundsluͤcken verschiedener sonstiger 
Besitzer im sogenannten Ohlschen Bruche, bisher durch den Bresa-Stephans= 
dorfer Haupt-Oderdeich, wenn auch nur ungenügend, gegen die Ueberschwem- 
mungen der Oder geschützt gewesen und hat zu dem provisorischen Bresa-Ste- 
phansdorfer Deichverbande gehört. Obwohl nun der Bresa= Stephansdorfer 
Deich und dessen Binnenland vollsiändig in den Schutz des neu zu erbauenden 
Deiches zu liegen kommt, so soll derselbe doch zu mehrerem Schutze der hinter 
demselben liegenden Grundsiücke bis auf Weiteres nicht abgetragen, sondern 
unversehrt gelassen, auch sollen die darin besindlichen Schleusen vor Ablauf 
von zwei Jahren, von Vollendung des neuen Deiches ab, nicht weggenommen, 
bei der demnächstigen Wegnahme aber überall eine Abböschung des angrenzen- 
den Deichkörpers gegen den offen werdenden Raum gemacht werden. 
Die Aufsicht über die solchergesialt zu konservirenden Bresa= Stephans= 
dorfer Dämme und die darauf bezügliche Verwaltung wird vom Deichamte des 
Brandschütz-Gloschkauer Verbandes mitgeführt, welches auch über die gänzliche 
oder theilweise Einziehung der ODämme, die jedoch innerhalb zweier Jahre von 
Vollendung des neuen Deiches ab nicht zulässig isi, zu entscheiden hat. 
Vom Tage der Vollendung des neu zu erbauenden Deiches ab wird 
der bisherige provisorische Bresa-Stephansdorfer Deichverband aufgelöst. 
II. Abschnitt. 
S. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Nakuralleistung Vemflichung 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- —. 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung Eigungen. Be- 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des hsua 
Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deich- dobt derselben. 
kalaster aufzubringen. Jedoch sollen bei vorkommenden Arbeiten die als Deich- 
verbands-Mitglieder betheiligten Arbeiter vorzugsweise berücksichtigt und es soll 
ihnen moglichst erleichtert werden, die ihnen zufallenden Beiträge durch eigene 
Arbeit abzutragen. 
-- 
In dem allgemeinen Oeichkataster, nach welchem die Unterhaltungskosten 
der Anlagen des Oeichverbandes künftig aufzubringen sind, werden alle von 
der anzulegenden Verwallung geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach fol- 
genden drei Rubriken veranlagt: 
1) Hof= und Baustellen, Garten und Acker, 
2) Forsi, Wiesen und Gräserei, 
3) beständige Weidegrundslücke und Fischteiche. 
Die Repartition der Beiträge erfolgt in der Art, daß, wenn ein Mor- 
gen Hof= und Baustellen, Garten oder Acker, einen vollen Beitrag giebt, 
ein Morgen Forst, Wiese oder Gräserei einen halben Beitrag und ein Mürgen 
besiändiger Weidegrundstücke oder Fischteiche ein Drittbheil zu leisten hat. 
(Nr. 3570.) Hier-
	        
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