Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Hierbei findet die Ausnahme statt, daß von den zum Koͤniglichen Forst- 
revier Nimkau und den Feldmarken Nimkau, Göbel, Lubthal, Grünthal und 
Bruch gehörigen sogenannten Ohlschen Bruch= und Grabenländereien überall nur 
ein Viertheil des Beitrages der Grundstücke derselben Kategorie zu erheben itt. 
Doch isi denjenigen dieser Grundsiücke, welchen nach Vollendung des Deichbaues 
vollständiger Schutz gegen Rückstau und Binnenwasser gewährt wird, diese Er- 
mäßigung bei den nach F. 10. vorzunehmenden regelmäßigen Revisionen des 
Deichkatasters wieder zu entziehen. 
* 
Für den ersten Neubau des Oeiches nebst Schleusen und Sielen und 
die sonstigen Kosten der ersten Anlage, sowie für die Tilgung und Verzinsung 
der dazu kontrahirten Schulden, treten folgende Abänderungen des obigen Bei- 
tragsmaaßstabes ein, nach welchen ein Spezialkataster für die Beiträge zu den 
Neubaukosten aufzustellen ist: 
1) von den bisher im Schutze des Bresa-Stephansdorfer Hauptoderdeichs 
gelegenen Grundstücken der Deichgenossen, zu denen auch die im H. 7. 
Ldachhen Oblschen Bruch= und Grabenländereien gehören, werden zum 
Neubau nur fünf Sechötheile, 
2) von denjenigen zwischen dem Bresa-Stephansdorfer und dem neu zu 
erbauenden Oeiche liegenden Grundstücken, welche gegenwärtig durch 
Polder= oder Sommerdämme von 15 Fuß Aufhalter Pegelhöhe und dar- 
über geschützt sind, wird nur die Haälfte desjenigen Beitrags erhoben, 
welcher nach den Bestimmungen des K§. 7. auf sie fallen würde. 
S. 9. 
Das allgemeine Deichkataster, sowie das Spezialkatasier über die Bei- 
träge zu den Neubaukosten wird von dem Königlichen Kommissarius auf- 
gestellt. Sodann werden die Kataster dem Deichamte in einem Eremplare 
vollsiändig, den einzelnen Gemeindevorständen, den Vertretern des Fiskus, 
sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bil- 
den, extraktweise zugestellt; zugleich wird im Amtsblatt eine vierwochentliche 
Frisi bekannt gemacht, innerhalb welcher die Oeichkatasier bei dem Deichamte, 
den Gemeindebehörden und dem Kommissarius von den Betheiligten eingesehen 
und Beschwerden dagegen bei dem Koniglichen Kommissarius angebracht wer- 
den können. 
Die innerhalb jener Frist angebrachten Beschwerden, welche auch gegen 
die Anzahl und das Verhältniß der im F. . gedachten Katasterklassen gerich- 
tet werden können, werden von dem Kommissarins unter Zuziehung der Be- 
schwerdeführer, eines Oeichamts-Oeputirten und der erforderlichen Sachversiän- 
digen untersucht. 
Die Sachverständigen — und zwar hinsichts der Vermessung und des 
Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Re- 
visor, hinsichts der ökonomischen Fragen, der Bonität und Einschätzung zwei 
ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwem- 
mungs-
	        
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