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mungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachversländiger beigeordnet werden kann —
werden von der Regierung ernannt. » » «,
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, naͤmlich
die Beschwerdefuͤhrer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
sein Bewenden, und werden die Deichkatasier demgemäß berichtigt. — Ande-
renfalls werden die Akten der Königlichen Regierung zu Breslau zur Entschei-
dung über die Beschwerden eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so
treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. ·
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist *r?5:# # dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig. ç
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkatasier sind dieselben von der Kö-
niglichen Regierung zu Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzusiellen.
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszu-
schreihen und einzuziehen, sobald die Kataster von dem Kommissarius aufgestellt
und den Betheiligten zugestellt sind.
9. 10.
Wird von einem Interessenten in der Beschwerde gegen die Kataster
behauptet, daß ein Grundstück wegen augenscheinlicher, durch die Eindeichung
und beziehungsweise durch die Entwässerung nicht zu beseitigender Mängel der
Ertragsfähigkeit gar keiner oder einer geringeren Veranlagung unterliege, so
kann derselbe die Bonikirung verlangen, welche durch die im F. 9. gedachten
ökonomischen Sachverständigen zu bewirken ist.
Diese Sachverständigen haben die Frage zu entscheiden, ob das in Rede
sichende Grundsiück wirklich so versandet, morastig, ausgerissen oder von der
Ackerkrume entblößt ist, oder sonst der Bedingungen seiner Ertragsfähigkeit in
dem Grade ermangelt, daß dieselbe nicht einmal die Hälfte der Ertragsfähig-
keit eines in derselben Niederung belegenen Grundsiücks derselben Kategorie von
guter Qualität erreicht. .
Entscheiden die Sachverständigen, daß die Ertragsfähigkeit nicht um
mehr als die Hälfte geringer ist, so findet die Veranlagung nach Maaßgabe
des §. 7. nach dem vollen Flächeninhalt siatt, die Beschwerde wird zurückge-
wiesen und der Beschwerdeführer bezahlt die Bonitirungskosten. Bejahen aber
die Sachversiändigen diese Vorfrage, so sind drei Klassen anzunehmen.
In die erste Klasse sind diesenigen Grundslücke einzuschätzen, deren Er-
tragswerth zwar, nicht die Hälfte, wohl aber ein Viertel oder noch mehr des
Ertragswerthes eines Grundsiücks von guter Qualität erreicht.
In die zweite Klasse werden diejenigen Grundstücke eingeschätzt, deren
Ertragswerth zwar nicht ein Viertel, wohl aber ein Achtel oder noch mehr des
Ertragswerthes eines Grundstücks von guter Qualität erreicht.
In die dritte Klasse kommen diejenigen Grundsiücke, deren Erkragswerth
nicht ein Achtel des Ertragswerthes eines Grundsiücks von guter Qualität erreicht.
Die Grundflücke der ersten Klasse werden mit der Hälfte des wirklichen
(Nr. 3576) Flaͤchen-