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sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Un-
lerpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gesiun-
deten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Termi-
nen exekutivisch beigetrieben werden.
. 21.
Sobald das Wasser die Höôhe von 12 Fuß am Auphalter Pegel erreicht, Notural=
müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder unter lseseis
jenes Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden.
Die erforderlichen Wächter können von dem Deichhauptmann gegen Tagelohn
angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ort-
schaften requirirt werden.
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Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Anzahl gedungener Wachter nicht mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder des Oeichverbandes verbunden, nach Anweisung
des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schutzung der Oeiche erforder-
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gesiellen und die zum
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Oeichhauptmann isi im Falle der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in= Anrechnung kommt,
— von den Besitzern verabfolgt werden.
F. 23.
Jedem Ort ist die Oeichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abugrenzen, unbeschadet des Rechts
der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisganges oder Hochwassers auf die Deiche
schaffen lassen.
F. 21.
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der ODeichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Diensie werden auf die Deichge-
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der
einzelnen Ortschafren.
Die Materialien werden Eigenthum des Verbandes.
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähig
sind, persbnlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei-
Jahrgang 1852. (Nr. 3576.) 15 behoͤr-