Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Aussichtsrecht 
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behörden. 
— 332 — 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des fesigesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann beinmen gleicher Frist Rekurs an die Re- 
gierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch Einwendungen gegen die vorläufig fesigesetzte Entschädigung nicht auf- 
gehalten. 
IU. Abschnitt. 
F. 31. 
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung zu Breslau als Landespolizei- 
Behörde und in höherer Insianz von dem Minisier für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem 
Umfange und mil den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemein- 
den zusiehen. — Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen 
des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich er- 
halten, die Grundsiücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen 
Schulden regelmäßig verzinsi und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und 
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffesisetzungen des Oeichhauptmanns gegen Mitglieder und Un- 
terbeamte des Verbandes, binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (cf. §. 10.), über Erlaß und 
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Emtschädigungen, binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanmmachung des Beschlusses erboben werden. Dieselben sind 
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit 
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. — Son- 
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
. 32. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etaks, der Oeichschau= und 
Deichamtskonferenz-Prokokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse 
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Oeichamtsversammlungen abzuordnen, 
eine
	        
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