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eine Geschaͤftsanweisung fuͤr die Deichbeamten nach Anhoͤrung des Deichamtes
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Poli-
zeiverwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforderlichen
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichgebietes,
der Gräben, Pflanzungen und sonsiigen Anlagen des Verbandes.
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Bei Wassersgefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der elwa ab-
gesendete Regierungskommissarius — berechtigt, sich persönlich die Ueberzeu-
gung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheitsmaaßre-
geln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge slatt, so kann derselbe die ihm
nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Oie Deich-
beamten haben in diesem auze seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
K. 34.
Wenn das Oeichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leisiungen auf den
Haushalts-Etat zu bringen oder außerordenrlich z genehmigen, so läßt die
Regierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe
fesi, und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent-
scheidung sieht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
F. 35.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
V. Abschnitt.
g. 36.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- Von den Deich-
habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich- behorden.
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch —
absolute Stimmenmehrheit auf mindesiens sechs Jahre gewählt.
Die Wahl bedarf der Besiätigung der Regierung. Wird die Besiäti-
Zung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so sieht der Regierung
die Ernennung auf drei Jahre zu. «
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu waͤhlen, welcher
die Geschaͤftsfuͤhrung uͤbernimmt, wenn der Deichhauptmann auf laͤngere Zeit
behindert ist. In einzelnen Faͤllen kann der Deichhauptmann sich durch den
Deichinspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
(Xr. 3576.) Der