Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 59. 
Das ODeichamt kann nur beschließen, wenn mit Einschluß des Worsitzen- 
den mehr als die Hälfte seiner Milglieder, nach ihrem Stimmrecht gerechnet 
(ckr. H. 06.), zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das 
Deichamt, zum drittemnale zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusam- 
menberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zwei- 
ten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin- 
gewiesen werden. 
F. 60. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Das Verhältniß 
des Stimmrechts ist im F. ö0. festgesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
F. 01. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wi- 
derspruche sieht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, und wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Incteressen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
G. 62. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mirglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter= 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll-= 
führer vertreten. 
o. 63. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
über die zur Erfüllung der Sozierätszwecke (PW. 1. bis 5.) nokhwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschlage und die erforder- 
lichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und erwanige 
Anleihen (§#. 38., 44. und 47.); 
) über Berichtigungen des Deichkatasters (H. 16. und 17.); 
) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (I#. 18. bis 20.); 
) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (§. 24.); 
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e) uͤber
	        
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